Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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§. 212. 
Dieselben Gründe, welche einen Zeugen berechtigen, das Zeugniß zu ver- 
weigern, berechtigen einen Sachverständigen zur Verweigerung des Gutachtens. 
Auch aus anderen Gründen kann ein Sachverständiger von der Verpflichtung 
zur Erstattung des Gutachtens entbunden werden. 
Die Vernehmung eines öffentlichen Beamten oder einer Person des Soldaten- 
standes als Sachverständigen findet nicht statt, wenn die vorgesetzte Behörde 
erklärt, daß die Vernehmung den dienstlichen Interessen Nachtheile bereiten würde. 
§ 213. 
Im Falle des Nichterscheinens oder der Weigerung eines zur Erstattung 
des Gutachtens verpflichteten Sachverständigen, welcher nicht zu den Personen 
des Soldatenstandes des aktiven Heeres oder der aktiven Marine gehört, wird 
der Sachverständige zum Ersatze der Kosten und zu einer Geldstrafe bis zu drei- 
hundert Mark verurtheilt. Im Falle wiederholten Ungehorsams kann noch einmal 
auf eine Geldstrafe bis zu sechshundert Mark erkannt werden. 
§ 214. 
Der mit der gerichtlichen Vernehmung des Sachverständigen befaßte Unter- 
suchungsführer hat, soweit ihm dies erforderlich erscheint, die Thätigkeit des Sach- 
verständigen zu leiten. 
§.  215. 
Der Sachverständige hat nach Erstattung des Gutachtens einen Eid dahin 
zu leisten: 
daß er das von ihm erforderte Gutachten unparteiisch und nach bestem 
Wissen und Gewissen erstattet habe. 
Ist der Sachverständige für Erstattung von Gutachten der betreffenden 
Art im Allgemeinen beeidigt, so genügt die Berufung auf den geleisteten Eid. 
§. 216. 
Dem Sachverständigen kann auf sein Verlangen zur Vorbereitung des 
Gutachtens durch Vernehmung von Zeugen oder des Beschuldigten weitere Auf- 
klärung verschafft werden. 
Zu demselben Zwecke kann ihm gestattet werden, die Akten einzusehen, der 
Vernehmung von Zeugen oder des Beschuldigten beizuwohnen und an dieselben 
unmittelbar Fragen zu stellen. 
Die Vorschrift des §. 192 findet auf Sachverständige keine Anwendung. 
Es kann angeordnet werden, daß der Sachverständige sein Gutachten 
schriftlich erstatte. 
§. 217. 
Zur Vorbereitung eines Gutachtens über den Geisteszustand eines Be- 
schuldigten, gegen welchen die Anklage erhoben ist, kann der Gerichtsherr auf
	        
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