Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

— 1236 — 
Antrag eines Sachverständigen nach Anhörung des Vertheidigers anordnen, daß 
der Angeklagte in eine öffentliche Irrenanstalt gebracht und dort beobachtet werde. 
Hat der Angeklagte keinen Vertheidiger, so ist ihm ein solcher zu bestellen. 
Die im Absatz 1 bezeichnete Anordnung ist dem Angeklagten und dem 
Vertheidiger bekannt zu machen. Gegen die Anordnung findet binnen der Frist 
von einer Woche die Rechtsbeschwerde an den höheren Gerichtsherrn statt. Die— 
selbe hat aufschiebende Wirkung. 
Die Verwahrung in der Anstalt darf die Dauer von sechs Wochen nicht 
übersteigen. 
§. 218. 
Wird ein Gutachten als ungenügend befunden, so kann eine neue Begut— 
achtung durch dieselben oder durch andere Sachverständige angeordnet werden. 
Auch kann die Begutachtung durch einen anderen Sachverständigen an— 
geordnet werden, wenn ein Sachverständiger nach Erstattung des Gutachtens mit 
Erfolg abgelehnt ist. 
In wichtigeren Fällen kann das Gutachten einer Fachbehörde eingeholt 
werden. 
§. 219. 
Bei Münzverbrechen und Münzvergehen sind die Münzen oder Papiere 
erforderlichen Falles derjenigen Behörde vorzulegen, von welcher echte Münzen oder 
Papiere dieser Art in Umlauf gesetzt werden. Das Gutachten dieser Behörde ist 
über die Unechtheit oder Verfälschung sowie darüber einzuholen, in welcher Art 
die Fälschung muthmaßlich begangen worden sei. 
Handelt es sich um ausländische Münzen oder Papiere, so kann an Stelle 
des Gutachtens der ausländischen Behörde dasjenige einer deutschen erfordert 
werden. 
§.  220. 
Zur Ermittelung der Echtheit oder Unechtheit eines Schriftstücks, sowie 
zur Ermittelung des Urhebers desselben kann eine Schriftvergleichung unter Zu- 
ziehung von Sachverständigen vorgenommen werden. 
§.  221. 
Insoweit zum Beweise vergangener Thatsachen oder Zustände, zu deren 
Wahrnehmung eine besondere Sachkunde erforderlich war, sachkundige Personen zu 
vernehmen sind, kommen die Vorschriften über den Zeugenbeweis zur Anwendung. 
V. Einnahme des Augenscheins. Leichenschau, Leichenöffnung. 
§. 222. 
Findet die Einnahme eines Augenscheins statt, so ist im Protokolle der vor- 
gefundene Sachbestand festzustellen und darüber Auskunft zu geben, welche Spuren
	        
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