Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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oder Merkmale, deren Vorhandensein nach der besonderen Beschaffenheit des 
Falles vermuthet werden konnte, gefehlt haben. 
Findet die Einnahme eines Augenscheins unter Zuziehung von Sachver— 
ständigen statt, so kann der Beschuldigte beantragen, daß die von ihm für die 
Hauptverhandlung in Vorschlag zu bringenden Sachverständigen zu dem Termine 
geladen werden und, wenn der Antrag abgelehnt wird, sofern dieselben nicht zu 
den Personen des aktiven Heeres und der aktiven Marine gehören, deren Zu- 
ziehung auf seine Kosten verlangen. In letzterem Falle wird die Gestellung oder 
Ladung durch den Untersuchungsführer veranlaßt, sobald der erforderliche Betrag 
der gesetzlichen Entschädigung für Reisekosten und Versäumniß bei der Militär- 
gerichtsschreiberei hinterlegt wird. 
Den vom Beschuldigten benannten Sachverständigen ist die Theilnahme am 
Augenschein und an den erforderlichen Untersuchungen insoweit zu gestatten, als 
dadurch die Thätigkeit der amtlich bestellten Sachverständigen nicht behindert wird. 
Die Bestimmungen der Absätze 2 und 3 finden im Felde und an Bord 
keine Anwendung. 
§. 223. 
Ist der Tod einer Militärperson nicht auf natürlichem Wege erfolgt, so 
hat der Gerichtsherr, in dringenden Fällen jeder militärische Befehlshaber, welcher 
die Anzeige oder Meldung von dem Todesfall erhält, die Leichenschau durch 
einen Kriegsgerichtsrath oder in Ermangelung eines solchen durch den zunächst 
erreichbaren Amtsrichter zu veranlassen. 
Ist nach den bekannt gewordenen Thatsachen die Annahme begründet, daß 
der Tod durch Selbstmord, durch einen Unfall oder sonst ohne Verschulden 
eines Anderen herbeigeführt ist, so bedarf es der Zuziehung eines Arztes zur 
Leichenschau nicht. 
Die Umstände, unter denen die Leiche gefunden und der Tod erfolgt ist, 
sind sorgfältig zu untersuchen und zu Protokoll zu verzeichnen. In allen Fällen 
des Selbstmordes sind die Beweggründe thunlichst aufzuklären. 
§.  224. 
Ergiebt sich der Verdacht, daß der Tod durch die strafbare Handlung 
eines Anderen herbeigeführt sei, so ist zur Leichenschau ein Militärarzt oder, 
wenn ein solcher nicht erreichbar, ein als Sachverständiger zu beeidigender anderer 
Arzt zuzuziehen. 
Erscheint der Verdacht nach der Leichenschau in Verbindung mit den sonst 
ermittelten Thatsachen nicht als beseitigt, so ist die Leichenöffnung im Beisein 
des Kriegsgerichtsraths oder Amtsrichters und des Gerichtsschreibers von zwei 
Aerzten, und zwar thunlichst Militärärzten, vorzunehmen. In allen Fällen soll 
einer der Aerzte ein Militärarzt mindestens vom Range eines Stabsarztes oder 
ein Gerichtsarzt sein. Demjenigen Arzte, welcher den Verstorbenen in der dem 
Tode unmittelbar vorausgegangenen Krankheit behandelt hat, ist die Leichen- 
Reichs= Gesetzbl. 1898. 190
	        
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