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Er kann im Falle der Weigerung nach Maßgabe der Bestimmungen in
den §§. 202 bis 204 hierzu angehalten werden. Gegen Personen, welche zur
Verweigerung des Zeugnisses berechtigt sind, ist die Verhängung einer Strafe
oder Zwangshaft ebenso wie die Verurtheilung zur Tragung der durch die Wei-
gerung verursachten Kosten ausgeschlossen.
§. 231.
Die Vorlegung oder Auslieferung von Akten oder anderen in dienstlicher
Verwahrung befindlichen Schriftstücken und Gegenständen durch Behörden, öffent-
liche Beamte oder Personen des Soldatenstandes darf nicht gefordert werden,
wenn deren oberste Dienstbehörde erklärt, daß das Bekanntwerden dieser Gegen-
stände oder des Inhalts dieser Akten oder Schriftstücke dem Wohle des Reichs
oder eines Bundesstaats Nachtheil bereiten würde.
§ 232.
Schriftliche Mittheilungen zwischen dem Beschuldigten und denjenigen Per-
sonen, die wegen ihres Verhältnisses zu ihm nach §§. 187, 188 zur Verweigerung
des Zeugnisses berechtigt sind, unterliegen der Beschlagnahme nicht, falls sie sich
in den Händen der letzteren Personen befinden und diese nicht einer Theilnahme,
Begünstigung oder Hehlerei verdächtig sind.
§. 233.
Zulässig ist die Beschlagnahme der an den Beschuldigten gerichteten Briefe
und Sendungen auf der Post, sowie der an ihn gerichteten Telegramme auf
den Telegraphenanstalten; desgleichen ist zulässig an den bezeichneten Orten die
Beschlagnahme solcher Briefe, Sendungen und Telegramme, in Betreff derer
Thatsachen vorliegen, aus welchen zu schließen ist, daß sie von dem Beschuldigten
herrühren oder für ihn bestimmt sind, und daß ihr Inhalt für die Untersuchung
Bedeutung habe.
§. 234.
Bei strafbaren Handlungen, deren Verfolgung nur auf Antrag eintritt,
ist die Beschlagnahme auch vor Stellung des Antrags zulässig. Erfolgt die Be-
schlagnahme, bevor der Antrag gestellt ist, so ist der Antragsberechtigte, von
mehreren wenigstens einer derselben, sofort von der Beschlagnahme in Kenntniß
zu setzen. Die Beschlagnahme ist von Amtswegen wieder aufzuheben, wenn der
Antrag nicht binnen einer Woche seit dem Vollzuge der Beschlagnahme gestellt ist.
§. 235.
Bei demjenigen, welcher als Thäter oder Theilnehmer einer strafbaren
Handlung oder als Begünstiger oder als Hehler verdächtig ist, kann eine Durch-
suchung seiner Person, der Wohnung und anderer Räume, sowie der ihm ge-
hörigen Sachen, sowohl zum Zwecke seiner Ergreifung, als auch dann vor-
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