Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

— 1242 — 
in Beschlag zu nehmen. Der Militärbehörde oder der zuständigen Staatsanwalt- 
schaft ist hiervon Kenntniß zu geben. 
§. 241. 
Die in Verwahrung oder in Beschlag genommenen Gegenstände sind 
genau zu verzeichnen und zur Verhütung von Verwechselungen durch amtliche 
Siegel oder in sonst geeigneter Weise kenntlich zu machen. 
§. 242. 
Gegenstände, welche durch die strafbare Handlung dem Verletzten entzogen 
wurden, sind, falls nicht Ansprüche Dritter entgegenstehen, nach Beendigung der 
Untersuchung und geeigneten Falles schon vorher von Amtswegen dem Verletzten 
zurückzugeben, ohne daß es eines Urtheils hierüber bedarf. 
Dem Betheiligten bleibt die Geltendmachung seiner Rechte im Civilverfahren 
vorbehalten. 
Dritter Abschnitt. 
Abschluß des Ermittelungsverfahrens. Erhebung der Anklage. 
§. 243. 
Erachtet der Untersuchungsführer das Ermittelungsverfahren für abgeschlossen 
(§. 168, 173 Absatz 5), so hat er unter Vorlegung der Akten dem Gerichts- 
herrn über das Ergebniß mündlich oder schriftlich Vortrag zu erstatten. Der 
von dem Untersuchungsführer gestellte Antrag ist zu den Akten zu bringen. 
§. 244. 
Der Gerichtsherr kann eine Vervollständigung des Ermittelungsverfahrens 
anordnen. 
§.  245. 
Auf Grund der Ergebnisse des Ermittelungsverfahrens hat der Gerichts- 
herr darüber zu befinden, ob der Beschuldigte außer Verfolgung zu setzen, oder 
ob gegen ihn einzuschreiten sei. 
§. 246. 
Wird die Verfolgung eingestellt, so ist der Beschuldigte hiervon in Kenntniß 
zu setzen, sofern er im Laufe des Ermittelungsverfahrens unter der Anschuldigung 
einer bestimmten strafbaren Handlung verantwortlich vernommen oder gegen ihn 
ein Steckbrief veröffentlicht worden war. 
§. 247. 
In allen Fällen, in denen die Einleitung eines Ermittelungsverfahrens 
abgelehnt oder die Einstellung verfügt wird, ist derjenige, welcher die Straf- 
verfolgung beantragt hat, unter Angabe der Gründe zu bescheiden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.