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in Beschlag zu nehmen. Der Militärbehörde oder der zuständigen Staatsanwalt-
schaft ist hiervon Kenntniß zu geben.
§. 241.
Die in Verwahrung oder in Beschlag genommenen Gegenstände sind
genau zu verzeichnen und zur Verhütung von Verwechselungen durch amtliche
Siegel oder in sonst geeigneter Weise kenntlich zu machen.
§. 242.
Gegenstände, welche durch die strafbare Handlung dem Verletzten entzogen
wurden, sind, falls nicht Ansprüche Dritter entgegenstehen, nach Beendigung der
Untersuchung und geeigneten Falles schon vorher von Amtswegen dem Verletzten
zurückzugeben, ohne daß es eines Urtheils hierüber bedarf.
Dem Betheiligten bleibt die Geltendmachung seiner Rechte im Civilverfahren
vorbehalten.
Dritter Abschnitt.
Abschluß des Ermittelungsverfahrens. Erhebung der Anklage.
§. 243.
Erachtet der Untersuchungsführer das Ermittelungsverfahren für abgeschlossen
(§. 168, 173 Absatz 5), so hat er unter Vorlegung der Akten dem Gerichts-
herrn über das Ergebniß mündlich oder schriftlich Vortrag zu erstatten. Der
von dem Untersuchungsführer gestellte Antrag ist zu den Akten zu bringen.
§. 244.
Der Gerichtsherr kann eine Vervollständigung des Ermittelungsverfahrens
anordnen.
§. 245.
Auf Grund der Ergebnisse des Ermittelungsverfahrens hat der Gerichts-
herr darüber zu befinden, ob der Beschuldigte außer Verfolgung zu setzen, oder
ob gegen ihn einzuschreiten sei.
§. 246.
Wird die Verfolgung eingestellt, so ist der Beschuldigte hiervon in Kenntniß
zu setzen, sofern er im Laufe des Ermittelungsverfahrens unter der Anschuldigung
einer bestimmten strafbaren Handlung verantwortlich vernommen oder gegen ihn
ein Steckbrief veröffentlicht worden war.
§. 247.
In allen Fällen, in denen die Einleitung eines Ermittelungsverfahrens
abgelehnt oder die Einstellung verfügt wird, ist derjenige, welcher die Straf-
verfolgung beantragt hat, unter Angabe der Gründe zu bescheiden.