— 1247 —
§. 264.
Ort und Zeit der Hauptverhandlung werden von dem Gerichtsherrn
festgesetzt.
§. 265.
Die zur Hauptverhandlung erforderlichen Ladungen und die Herbeischaffung
der als Beweismittel dienenden Gegenstände hat der Gerichtsherr zu veranlassen.
Die Gestellung oder Ladung der Zeugen und Sachverständigen regelt sich
nach Vorschrift der §§. 185, 206, 207.
§ . 266.
Angeklagte, welche zu den Personen des Soldatenstandes des aktiven Heeres
oder der aktiven Marine gehören, sind zu dem anberaumten Termine zu gestellen.
Zwischen der Bekanntmachung der Anklageverfügung an den Angeklagten
(§. 258) und der Hauptverhandlung muß, wenn die Hauptverhandlung vor
dem Standgerichte stattfindet, eine Frist von drei Tagen, in allen anderen
Fällen von einer Woche liegen.
Der Termin zur Hauptverhandlung ist spätestens am vorhergehenden Tage
dem Angeklagten dienstlich bekannt zu machen. Die Meldung, daß und wann
dies geschehen, ist zu den Akten zu bringen.
Die im Absatze 2 und 3 bezeichneten Fristen können mit Zustimmung des
Angeklagten abgekürzt werden. Im Felde finden dieselben keine Anwendung.
§. 267.
Angeklagte, welche nicht zu den im §. 266 bezeichneten Personen gehören,
sind zu dem anberaumten Termine schriftlich zu laden. Die Ladung eines auf
freiem Fuße befindlichen Angeklagten kann unter der Warnung geschehen, daß
im Falle seines unentschuldigten Ausbleibens seine Vorführung oder Verhaftung
erfolgen werde. Bei der Ladung eines nicht auf freiem Fuße befindlichen An-
geklagten findet der §. 140 Anwendung.
Zwischen der Ladung und dem Tage der Hauptverhandlung muß die im
§. 266 Absatz 2 vorgeschriebene Frist liegen.
Im Verfahren vor den Feldgerichten und Bordgerichten bedarf es einer
Ladung des Angeklagten nicht. Die Gestellung richtet sich nach den Umständen
des Falles.
§. 268.
Der Termin zur Hauptverbandlung ist den zur Zeit der Anberaumung
dieses Termins bereits bekannten Vertheidigern zugleich mit der Benachrichtigung
(§. 266) oder Vorladung (§. 267) des Angeklagten, den erst später bestellten
Vertheidigern gleichzeitig mit der Bestellung bekannt zu machen.
§. 269.
Verlangt der Angeklagte vor dem Termine die Gestellung oder Ladung
von Zeugen oder Sachverständigen oder die Herbeischaffung anderer Beweismittel
191*