Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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§. 264. 
Ort und Zeit der Hauptverhandlung werden von dem Gerichtsherrn 
festgesetzt. 
§. 265. 
Die zur Hauptverhandlung erforderlichen Ladungen und die Herbeischaffung 
der als Beweismittel dienenden Gegenstände hat der Gerichtsherr zu veranlassen. 
Die Gestellung oder Ladung der Zeugen und Sachverständigen regelt sich 
nach Vorschrift der §§. 185, 206, 207. 
§ . 266. 
Angeklagte, welche zu den Personen des Soldatenstandes des aktiven Heeres 
oder der aktiven Marine gehören, sind zu dem anberaumten Termine zu gestellen. 
Zwischen der Bekanntmachung der Anklageverfügung an den Angeklagten 
(§. 258) und der Hauptverhandlung muß, wenn die Hauptverhandlung vor 
dem Standgerichte stattfindet, eine Frist von drei Tagen, in allen anderen 
Fällen von einer Woche liegen. 
Der Termin zur Hauptverhandlung ist spätestens am vorhergehenden Tage 
dem Angeklagten dienstlich bekannt zu machen. Die Meldung, daß und wann 
dies geschehen, ist zu den Akten zu bringen. 
Die im Absatze 2 und 3 bezeichneten Fristen können mit Zustimmung des 
Angeklagten abgekürzt werden. Im Felde finden dieselben keine Anwendung. 
§. 267. 
Angeklagte, welche nicht zu den im §. 266 bezeichneten Personen gehören, 
sind zu dem anberaumten Termine schriftlich zu laden. Die Ladung eines auf 
freiem Fuße befindlichen Angeklagten kann unter der Warnung geschehen, daß 
im Falle seines unentschuldigten Ausbleibens seine Vorführung oder Verhaftung 
erfolgen werde. Bei der Ladung eines nicht auf freiem Fuße befindlichen An- 
geklagten findet der §. 140 Anwendung. 
Zwischen der Ladung und dem Tage der Hauptverhandlung muß die im 
§. 266 Absatz 2 vorgeschriebene Frist liegen. 
Im Verfahren vor den Feldgerichten und Bordgerichten bedarf es einer 
Ladung des Angeklagten nicht. Die Gestellung richtet sich nach den Umständen 
des Falles. 
§. 268. 
Der Termin zur Hauptverbandlung ist den zur Zeit der Anberaumung 
dieses Termins bereits bekannten Vertheidigern zugleich mit der Benachrichtigung 
(§. 266) oder Vorladung (§. 267) des Angeklagten, den erst später bestellten 
Vertheidigern gleichzeitig mit der Bestellung bekannt zu machen. 
§. 269. 
Verlangt der Angeklagte vor dem Termine die Gestellung oder Ladung 
von Zeugen oder Sachverständigen oder die Herbeischaffung anderer Beweismittel 
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