Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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zur Hauptverhandlung, so hat er unter Angabe der Thatsachen, über welche der 
Beweis erhoben werden soll, seine Anträge, soweit sie nicht bereits zu Protokoll 
erklärt sind (§. 256 Absatz 3), an den Gerichtsherrn zu richten. Die Anträge 
sind von Mannschaften des aktiven Heeres und der aktiven Marine dem nächsten 
mit Disziplinarstrafgewalt versehenen Vorgesetzten zu Protokoll zu erklären. 
Ist der Angeklagte verhaftet, so findet die Bestimmung des §. 125 Absatz 3 
Anwendung. 
Die Verfügung des Gerichtsherrn ist dem Angeklagten bekannt zu machen. 
Gegen die Verfügung findet binnen drei Tagen nach der Bekanntmachung die 
Rechtsbeschwerde an den höheren Gerichtsherrn statt. 
Den Anträgen des Angeklagten ist zu entsprechen, wenn dieselben begründet 
erscheinen oder wenn der Angeklagte, soweit es sich nicht um Personen des aktiven 
Heeres und der aktiven Marine handelt, den erforderlichen Betrag der gesetzlichen 
Entschädigung für Reisekosten und Versäumniß der Zeugen oder Sachverständigen 
bei der Militärgerichtsschreiberei hinterlegt. 
Ergiebt sich in der Hauptverhandlung, daß die Vernehmung einer auf Kosten 
des Angeklagten geladenen Person zur Aufklärung der Sache dienlich war, so 
hat das Gericht auf Antrag anzuordnen, daß dem Angeklagten die hinterlegte 
Summe zurückzugeben sei. 
§. 270. 
Stehen dem Erscheinen eines Zeugen oder Sachverständigen in der Haupt- 
verhandlung für eine längere oder ungewisse Zeit Krankheit oder Gebrechlichkeit 
oder andere nicht zu beseitigende Hindernisse entgegen, so kann der Gerichtsherr 
die Vernehmung desselben durch einen richterlichen Militärjustizbeamten oder 
Gerichtsoffizier oder durch Ersuchen eines Amtsrichters herbeiführen. Die Ver- 
nehmung erfolgt, soweit nicht gesetzliche Hindernisse oder erhebliche Bedenken 
dagegen obwalten, eidlich. 
Dasselbe gilt, wenn ein Zeuge oder Sachverständiger vernommen werden 
soll, dessen Erscheinen wegen großer Entfernung besonders erschwert sein wird. 
§. 271. 
Von den zum Zwecke dieser Vernehmung anberaumten Terminen sind der 
Gerichtsherr, sofern dieser den Termin nicht selbst angeordnet hat, der Angeklagte 
und der Vertheidiger vorher zu benachrichtigen, insoweit dies nicht wegen Gefahr 
im Verzug unthunlich ist. Einer Vertretung der Anklage oder des Angeklagten 
bei der Vernehmung bedarf es nicht. Das aufgenommene Protokoll ist dem 
Gerichtsherrn und dem Angeklagten oder dem Vertheidiger vorzulegen. Die 
Bestimmungen des §. 165 Absatz 4 und 5 finden Anwendung. 
Das Gleiche gilt, wenn zur Vorbereitung einer Hauptverhandlung noch 
ein richterlicher Augenschein einzunehmen ist.
	        
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