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zur Hauptverhandlung, so hat er unter Angabe der Thatsachen, über welche der
Beweis erhoben werden soll, seine Anträge, soweit sie nicht bereits zu Protokoll
erklärt sind (§. 256 Absatz 3), an den Gerichtsherrn zu richten. Die Anträge
sind von Mannschaften des aktiven Heeres und der aktiven Marine dem nächsten
mit Disziplinarstrafgewalt versehenen Vorgesetzten zu Protokoll zu erklären.
Ist der Angeklagte verhaftet, so findet die Bestimmung des §. 125 Absatz 3
Anwendung.
Die Verfügung des Gerichtsherrn ist dem Angeklagten bekannt zu machen.
Gegen die Verfügung findet binnen drei Tagen nach der Bekanntmachung die
Rechtsbeschwerde an den höheren Gerichtsherrn statt.
Den Anträgen des Angeklagten ist zu entsprechen, wenn dieselben begründet
erscheinen oder wenn der Angeklagte, soweit es sich nicht um Personen des aktiven
Heeres und der aktiven Marine handelt, den erforderlichen Betrag der gesetzlichen
Entschädigung für Reisekosten und Versäumniß der Zeugen oder Sachverständigen
bei der Militärgerichtsschreiberei hinterlegt.
Ergiebt sich in der Hauptverhandlung, daß die Vernehmung einer auf Kosten
des Angeklagten geladenen Person zur Aufklärung der Sache dienlich war, so
hat das Gericht auf Antrag anzuordnen, daß dem Angeklagten die hinterlegte
Summe zurückzugeben sei.
§. 270.
Stehen dem Erscheinen eines Zeugen oder Sachverständigen in der Haupt-
verhandlung für eine längere oder ungewisse Zeit Krankheit oder Gebrechlichkeit
oder andere nicht zu beseitigende Hindernisse entgegen, so kann der Gerichtsherr
die Vernehmung desselben durch einen richterlichen Militärjustizbeamten oder
Gerichtsoffizier oder durch Ersuchen eines Amtsrichters herbeiführen. Die Ver-
nehmung erfolgt, soweit nicht gesetzliche Hindernisse oder erhebliche Bedenken
dagegen obwalten, eidlich.
Dasselbe gilt, wenn ein Zeuge oder Sachverständiger vernommen werden
soll, dessen Erscheinen wegen großer Entfernung besonders erschwert sein wird.
§. 271.
Von den zum Zwecke dieser Vernehmung anberaumten Terminen sind der
Gerichtsherr, sofern dieser den Termin nicht selbst angeordnet hat, der Angeklagte
und der Vertheidiger vorher zu benachrichtigen, insoweit dies nicht wegen Gefahr
im Verzug unthunlich ist. Einer Vertretung der Anklage oder des Angeklagten
bei der Vernehmung bedarf es nicht. Das aufgenommene Protokoll ist dem
Gerichtsherrn und dem Angeklagten oder dem Vertheidiger vorzulegen. Die
Bestimmungen des §. 165 Absatz 4 und 5 finden Anwendung.
Das Gleiche gilt, wenn zur Vorbereitung einer Hauptverhandlung noch
ein richterlicher Augenschein einzunehmen ist.