Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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stand der Anklage bilden, auf seinen Antrag die Uebernahme einer Vertheidigung 
vor dem Militärgerichte vom Gerichtsherrn zu gestatten, wenn nicht eine Ge— 
fährdung militärdienstlicher Interessen oder eine Gefährdung der Staatssicherheit 
zu besorgen ist. Gegen die Versagung der Genehmigung steht dem Antragsteller 
die Rechtsbeschwerde an die oberste Militärjustizverwaltung zu; der Fortgang des 
Verfahrens wird durch die Einlegung der Rechtsbeschwerde nicht gehemmt. 
§. 342. 
Bevor im einzelnen Falle ein Vertheidiger von Amtswegen bestellt wird, 
ist, sofern nicht Dringlichkeit obwaltet, der Angeklagte zu befragen, ob er besondere 
Wünsche in Betreff der Person des zu bestellenden Vertheidigers zu äußern habe. 
Die vorgebrachten Wünsche sind nach Moglichkeit zu berücksichtigen. 
§. 343. 
Die Bestellung eines Vertheidigers unterbleibt, oder ist, falls sie bereits 
erfolgt war, zurückzuziehen, wenn der Angeklagte einen von ihm gewählten Ver- 
theidiger benennt, welcher den Erfordernissen des §. 341 entspricht und zur Ueber- 
nahme der Vertheidigung bereit ist. 
§. 344. 
Nach Abschluß des Ermittelungsverfahrens müssen dem Vertheidiger die 
Untersuchungsakten auf Verlangen vorgelegt werden. 
Sofern keine Bedenken entgegenstehen, können die Akten mit Ausnahme 
der Ueberführungsstücke dem Vertheidiger in seine Wohnung verabfolgt werden. 
§. 345. 
Dem verhafteten Angeklagten ist schriftlicher und mündlicher Verkehr mit 
dem Vertheidiger gestattet. 
Solange die Anklage nicht erhoben ist, kann der Gerichtsherr schriftliche 
Mittheilungen zurückweisen, falls deren Einsicht ihm nicht gestattet wird. 
Bis zu demselben Zeitpunkte kann der Gerichtsherr, sofern die Verhaftung 
nicht lediglich wegen Verdachts der Flucht gerechtfertigt ist, anordnen, daß den 
Unterredungen mit dem Vertheidiger ein Kriegsgerichtsrath oder Gerichtsoffizier 
beiwohne. 
§. 346. 
Bleibt in einem Falle der nothwendigen Vertheidigung (§. 338) oder in 
einem Falle, in welchem das Gericht die Vertheidigung für sachgemäß erachtet 
hat (§. 339), der bestellte oder gewählte Vertheidiger in der Hauptverhandlung 
aus, so muß die Verhandlung ausgesetzt werden. An Stelle des Wahlvertheidigers 
ist in einem solchen Falle demnächst ein Vertheidiger von Amtswegen zu bestellen. 
Wird durch die Schuld des Vertheidigers eine Aussetzung erforderlich, so 
sind demselben, vorbehaltlich dienstlicher Ahndung, die hierdurch verursachten Kosten 
aufzuerlegen.
	        
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