Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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§. 383. 
Durch rechtzeitige Einlegung der Berufung wird die Rechtskraft des Ur- 
theils, soweit dasselbe angefochten ist, gehemmt. 
§. 384. 
Ist Berufung eingelegt, so hat der Gerichtsherr erster Instanz die Akten 
dem Gerichtsherrn der Berufungsinstanz vorzulegen. 
Gleichzeitig sind, wenn die Berufung vom Gerichtsherrn eingelegt ist, dem 
Angeklagten die Schriftstücke über Einlegung und Begründung der Berufung 
zuzustellen. 
Der Angeklagte und der Gerichtsherr erster Instanz sind befugt, eine 
schriftliche Gegenerklärung auf die Begründung der Berufung vor dem Termine 
zur Hauptverhandlung zu den Akten einzureichen. 
§.  385. 
Der Gerichtsherr der Berufungsinstanz kann das Rechtsmittel als unzulässig 
zurückweisen, wenn dasselbe nicht innerhalb der gesetzlichen Frist (§. 379) oder 
nicht auf dem vorgeschriebenen Wege (§. 369) eingelegt ist. 
Gegen diese Verfügung findet binnen drei Tagen nach der Zustellung die 
Rechtsbeschwerde an das Reichsmilitärgericht statt. 
§. 386. 
Wird die Berufung zugelassen, so hat der Gerichtsherr der Berufungs- 
instanz den Zusammentritt des erkennenden Gerichts (§. 62 Nr. 2, §. 65) zu ver- 
anlassen. Mit der Vertretung der Anklage in der Hauptverhandlung ist ein 
Oberkriegsgerichtsrath oder ein Kriegsgerichtsrath zu beauftragen. 
§. 387. 
Ist in Sachen der niederen Gerichtsbarkeit der kommandirende General 
(Admiral) Gerichtsherr der Berufungsinstanz, so kann er mit der Zusammen-= 
berufung des erkennenden Kriegsgerichts einen ihm unterstellten Gerichtsherrn 
beauftragen. 
§. 388. 
Auf die Vorbereitung der Hauptverhandlung finden die Vorschriften der 
§§. 261 bis 267, 268 bis 271 mit nachstehenden Maßgaben Anwendung. 
Insoweit eine wiederholte Vernehmung der in erster Instanz vernommenen 
Zeugen und Sachverständigen zur Aufklärung der Sache nicht erforderlich er- 
scheint, kann ihre Gestellung oder Ladung unterbleiben. 
Neue Beweismittel sind zulässig. 
Bei der Auswahl der Zeugen und Sachverständigen ist auf die zur Recht- 
fertigung der Berufung benannten Personen Rücksicht zu nehmen. 
Dem Angeklagten sind gleichzeitig mit der Bekanntgebung des Termins 
der Hauptverhandlung die von Amtswegen zu ladenden Zeugen und Sachver- 
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