Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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ständigen namhaft zu machen. Läßt der Gerichtsherr nur einen Theil der in 
erster Instanz vernommenen Zeugen und Sachverständigen laden, so ist der An- 
geklagte darauf hinzuweisen, daß, wenn er die wiederholte Vernehmung anderer, 
in der Hauptverhandlung erster Instanz vernommener Zeugen oder Sach- 
verständigen verlangen wolle, er deren Ladung rechtzeitig beantragen müsse 
(§. 269 Absatz 4), widrigenfalls die Verlesung des über ihre Aussagen auf- 
genommenen Protokolls ohne seine Zustimmung zulässig sei. 
§. 389. 
Ist das Erscheinen des Angeklagten in der Hauptverhandlung nach dem 
Ermessen des Gerichts besonders erschwert oder befindet sich derselbe nicht auf 
freiem Fuße, so kann das Gericht mit seiner Zustimmung beschließen, daß in 
seiner Abwesenheit zu verhandeln sei. 
Im Uebrigen ist, wenn bei dem Beginne der Hauptverhandlung weder 
der nach §. 267 Absatz 1 geladene Angeklagte noch in den Fällen, in welchen 
solches zulässig, ein Vertreter desselben erschienen und das Ausbleiben nicht ge- 
nügend entschuldigt ist, ohne Anwesenheit des Angeklagten über die von dem 
Angeklagten eingelegte Berufung, sowie über die von dem Gerichtsherrn ein- 
gelegte Berufung zu verhandeln oder die Vorführung des Angeklagten anzu- 
ordnen oder dessen Verhaftung zu veranlassen. Der Angeklagte kann binnen 
einer Woche nach Zustellung des Urtheils die Wiedereinsetzung in den vorigen 
Stand unter den in den §§.147, 148 bezeichneten Voraussetzungen beanspruchen. 
Hinsichtlich der Vertheidigung gelten auch für die Vorbereitung der Haupt- 
verhandlung, wie für die Hauptverhandlung die Bestimmungen der §§. 337 ff. 
§. 390. 
Auf die Hauptverhandlung in der Berufungsinstanz finden die §§. 273 
bis 279, 282 bis 293, 331 bis 335 entsprechende Anwendung. 
§. 391. 
Nachdem die Hauptverhandlung nach Vorschrift der §§. 294 bis 296 be- 
gonnen hat, erstattet der die Verhandlung führende Kriegsgerichtsrath oder Ober- 
kriegsgerichtsrath in Abwesenheit der Zeugen Bericht über die Ergebnisse des bis- 
herigen Verfahrens. Das Urtheil erster Instanz ist stets zu verlesen. 
Sodann folgt die Vernehmung des Angeklagten, falls dieser anwesend ist, 
und die Beweisaufnahme. 
§. 392. 
Bei der Berichterstattung und der Beweisaufnahme können Schriftstücke 
verlesen werden. Protokolle über Aussagen der in der Hauptverhandlung erster 
Instanz vernommenen Zeugen und Sachverständigen dürfen, abgesehen von den 
Fällen der §§. 305, 307, ohne die Zustimmung des Vertreters der Anklage und 
des Angeklagten nicht verlesen werden, wenn die Zeugen oder Sachverständigen
	        
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