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Vierter Abschnitt.
Revision.
§. 397.
Die Revision findet statt gegen die Urtheile der Oberkriegsgerichte.
Insoweit das Urtheil eine der im §. 15 bezeichneten strafbaren Handlungen
zum Gegenstande hat, ist die Revision ausgeschlossen.
§. 398.
Die Revision muß binnen einer Woche nach Verkündung des Urtheils ein-
gelegt und nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen gerechtfertigt werden.
Die §§. 379 Absatz 2, 381 finden entsprechende Anwendung.
§. 399.
Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das Urtheil auf einer
Gesetzesverletzung beruhe.
Gesetzesverletzung ist vorhanden, wenn eine ausdrückliche Vorschrift der
Gesetze oder ein Rechtsgrundsatz oder eine militärische Dienstvorschrift oder ein
militärdienstlicher Grundsatz nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.
§. 400.
Ein Urtheil ist stets als auf einer Verletzung des Gesetzes beruhend an-
zusehen:
1. wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war;
2. wenn bei dem Urtheil ein Richter mitgewirkt hat, welcher von der
Ausübung des Richteramts kraft des Gesetzes ausgeschlossen war;
3. wenn bei dem Urtheil ein Richter mitgewirkt hat, nachdem derselbe
wegen Besorgniß der Befangenheit abgelehnt war, und das Ablehnungs-
gesuch entweder für begründet erklärt war oder mit Unrecht verworfen
worden ist;
4. wenn das Gericht seine Zuständigkeit mit Unrecht angenommen hat,
5. wenn die Hauptverhandlung in Abwesenheit einer Person, deren An-
wesenheit das Gesetz vorschreibt, stattgefunden hat;
6. wenn das Urtheil auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen
ist, bei welcher die Vorschriften über die Oeffentlichkeit des Verfahrens
verletzt sind;
7. wenn das Urtheil keine Entscheidungsgründe enthält;
8. wenn die Vertheidigung in einem für die Entscheidung wesentlichen
Punkte durch eine Verfügung des Gerichtsherrn oder einen Beschluß
des Gerichts unzulässig beschränkt worden ist;