— 1291 —
§. 11.
Die zur Ausübung der Militärstrafgerichtsbarkeit berufenen Stellen haben
sich gegenseitig Rechtshülfe zu leisten.
Beschwerden über verweigerte Rechtshülfe werden im Aufsichtsweg erledigt.
§. 12.
Die bürgerlichen Gerichte haben den zur Ausübung der Militärstrafgerichts-
barkeit berufenen Stellen und diese jenen in den zu ihrer Zuständigkeit gehörigen
Strafsachen Rechtshülfe zu leisten.
Insoweit die bürgerlichen Gerichte angegangen werden müssen, ist das
Gesuch an das Amtsgericht zu richten, in dessen Bezirke die Amtshandlung
vorgenommen werden soll.
Das Ersuchen darf nur abgelehnt werden, wenn dem ersuchten Gerichte
die örtliche Zuständigkeit mangelt oder die vorzunehmende Handlung nach dem
Rechte des ersuchten Gerichts verboten ist. Beschwerden über Ablehnung des
Gesuchs sind an das Oberlandesgericht, zu dessen Bezirke das ersuchte Gericht
gehört, in letzter Instanz an das Reichsgericht zu richten. Die Entscheidungen
erfolgen ohne vorgängige mündliche Verhandlung.
Kosten der Rechtshülfe werden von der ersuchenden Behörde nicht erstattet.
§. 13.
Die bürgerlichen Gerichtsbehörden haben Ersuchen um Rechtshülfe in den
zu ihrer Zuständigkeit gehörigen Strafsachen an die im §. 9 bezeichnete Stelle
zu richten. Das Ersuchen darf nur abgelehnt werden, wenn die Erledigung
desselben außerhalb des Zuständigkeitsbereichs des angegangenen Gerichtsherrn liegt
und eine Abgabe an die zuständige Stelle unthunlich erscheint, oder die vor-
zunehmende Handlung nach dem Rechte der ersuchten Stelle verboten ist. Be-
schwerden gegen eine ablehnende Verfügung sind an den höheren Gerichtsherrn,
in letzter Instanz an das Reichsmilitärgericht zu richten. Die Entscheidungen er-
folgen ohne vorgängige mündliche Verhandlung.
Bei Gewährung der Rechtshülfe findet die Bestimmung des §. 12 Absatz 4
entsprechende Anwendung.
§. 14.
Hat eine Aburtheilung des Angeklagten sowohl durch ein Militärgericht,
wie durch ein bürgerliches Gericht in einer denselben Gegenstand betreffenden
Strafsache stattgefunden, so gilt von den ergangenen Urtheilen dasjenige, welches
zuerst die Rechtskraft erlangt hat.
Ist in einer bei einem Militärgericht anhängigen Untersuchung durch nicht
mehr anfechtbare Entscheidung die Unzuständigkeit der Militärgerichte ausgesprochen
worden, weil die Sache zur Zuständigkeit der bürgerlichen Gerichte gehöre, so
dürfen die letzteren sich in der Sache nicht mehr deshalb für unzuständig erklären,
weil die Militärgerichtsbarkeit Platz greife.