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(Nr. 2533.) Gesetz, betreffend die Dienstvergehen der richterlichen Militärjustizbeamten und
die unfreiwillige Versetzung derselben in eine andere Stelle oder in den
Ruhestand. Vom 1. Dezember 1898.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, Koͤnig
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths
und des Reichstags, was folgt:
Allgemeine Bestimmungen über Dienstvergehen und deren
Bestrafung.
§. 1.
Ein richterlicher Militärjustizbeamter, welcher die Pflichten verletzt, die ihm
sein Amt auferlegt, oder in oder außer dem Amte sich ein seiner amtlichen
Stellung nicht würdiges Verhalten zu Schulden kommen läßt (Reichsbeamten=
gesetz vom 31. März 1873 §. 10), macht sich eines Dienstvergehens schuldig.
§. 2.
Wegen geringer Dienstvergehen können im Aufsichtswege Mahnungen
ertheilt werden. Bei dem Reichsmilitärgericht erfolgen sie durch den Präsidenten
desselben im Einverständnisse mit dem Vorsitzenden des Disziplinarhofs, im
Uebrigen durch die oberste Behörde der Militärjustizverwaltung (vergl. Militär-
strafgerichtsordnung §§. 111, 112).
Erscheint eine Mahnung nicht ausreichend, so tritt Disziplinarbestrafung
nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes ein.
Die Vorschriften der Disziplinarstrafordnungen für das Heer und die
Marine, betreffend die Disziplinarstrafgewalt der Militärbefehlshaber über Militär-
beamte, bleiben unberührt.
§. 3.
Disziplinarstrafen sind:
1. Warnung,
2. Verweis,
3. Geldstrafe,
4. Strafversetzung,
5. Dienstentlassung.
Die Geldstrafe darf den Betrag des einmonatlichen Diensteinkommens
nicht übersteigen. Neben einem Verweis und neben der Strafversetzung kann
auf Geldstrafe erkannt werden.