Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

— 1299 — 
§. 8. 
Für den Bereich eines oder mehrerer Armeekorps, sowie für die Marine 
wird je eine Disziplinarkammer gebildet, die ihren Sitz am Orte eines der be- 
theiligten Generalkommandos, bei der Marine am Sitze des Oberkommandos der- 
selben hat. 
Die Disziplinarkammer besteht aus fünf Mitgliedern, und zwar aus den 
in ihrem Bereich angestellten Oberkriegsgerichtsräthen und der erforderlichen Zahl 
von Kriegsgerichtsräthen. 
Sind in dem Bereiche der Disziplinarkammer mehr als fünf Oberkriegs- 
gerichtsräthe vorhanden, so bilden die fünf dienstältesten und bei gleichem Dienst- 
alter die der Geburt nach älteren die Disziplinarkammer. Die übrigen Ober- 
kriegsgerichtsräthe treten bei Verhinderung von Mitgliedern der Disziplinarkammer 
in gleicher Reihenfolge als Stellvertreter ein. 
Soweit die vorhandenen Oberkriegsgerichtsräthe zur Bildung der Disziplinar= 
kammer nicht ausreichen, werden von der obersten Behörde der Militärjustiz- 
verwaltung Kriegsgerichtsräthe für die Dauer ihres Hauptamts zu Mitgliedern 
der Disziplinarkammer und zu Stellvertretern ernannt. 
Wird eine Disziplinarkammer durch Ausscheiden ausgeschlossener oder ab- 
gelehnter Mitglieder und deren Stellvertreter (vergl. I. 14) oder aus einem anderen 
Grunde beschlußunfähig, so können die fehlenden Mitglieder durch Mitglieder einer 
anderen richterlichen Disziplinarkammer ersetzt werden. Die Anordnung erfolgt 
im Verwaltungswege. 
Den Vorsitz in der Disziplinarkammer führt der dem Dienstalter beziehungs- 
weise der Geburt nach älteste Oberkriegsgerichtsrath, in Ermangelung eines Ober- 
kriegsgerichtsraths der älteste Kriegsgerichtsrath. 
§. 9. 
Zuständig ist diejenige Disziplinarkammer, in deren Bezirke der Beschuldigte 
zur Zeit der Eröffnung des Disziplinarverfahrens seinen dienstlichen Wohnsitz hat. 
Die Disziplinarkammer der Marine ist zuständig für alle richterlichen Mi- 
litärjustizbeamten der Marine. 
§. 10. 
Der Disziplinarhof kann auf Antrag des Vertreters der Staatsanwalt- 
schaft oder des Beschuldigten die Verweisung der Sache an eine andere Disziplinar- 
kammer beschließen, wenn Gründe vorliegen, welche die Unbefangenheit der zu- 
ständigen Disziplinarkammer zweifelhaft erscheinen lassen. 
§. 11. 
Der Disziplinarhof wird bei dem Reichsmilitärgericht aus den juristischen 
Mitgliedern dieses Gerichts gebildet. Zur Beschlußfähigkeit gehört die Anwesen- 
heit von mindestens sieben derselben, einschließlich des Vorsitzenden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.