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§. 8.
Für den Bereich eines oder mehrerer Armeekorps, sowie für die Marine
wird je eine Disziplinarkammer gebildet, die ihren Sitz am Orte eines der be-
theiligten Generalkommandos, bei der Marine am Sitze des Oberkommandos der-
selben hat.
Die Disziplinarkammer besteht aus fünf Mitgliedern, und zwar aus den
in ihrem Bereich angestellten Oberkriegsgerichtsräthen und der erforderlichen Zahl
von Kriegsgerichtsräthen.
Sind in dem Bereiche der Disziplinarkammer mehr als fünf Oberkriegs-
gerichtsräthe vorhanden, so bilden die fünf dienstältesten und bei gleichem Dienst-
alter die der Geburt nach älteren die Disziplinarkammer. Die übrigen Ober-
kriegsgerichtsräthe treten bei Verhinderung von Mitgliedern der Disziplinarkammer
in gleicher Reihenfolge als Stellvertreter ein.
Soweit die vorhandenen Oberkriegsgerichtsräthe zur Bildung der Disziplinar=
kammer nicht ausreichen, werden von der obersten Behörde der Militärjustiz-
verwaltung Kriegsgerichtsräthe für die Dauer ihres Hauptamts zu Mitgliedern
der Disziplinarkammer und zu Stellvertretern ernannt.
Wird eine Disziplinarkammer durch Ausscheiden ausgeschlossener oder ab-
gelehnter Mitglieder und deren Stellvertreter (vergl. I. 14) oder aus einem anderen
Grunde beschlußunfähig, so können die fehlenden Mitglieder durch Mitglieder einer
anderen richterlichen Disziplinarkammer ersetzt werden. Die Anordnung erfolgt
im Verwaltungswege.
Den Vorsitz in der Disziplinarkammer führt der dem Dienstalter beziehungs-
weise der Geburt nach älteste Oberkriegsgerichtsrath, in Ermangelung eines Ober-
kriegsgerichtsraths der älteste Kriegsgerichtsrath.
§. 9.
Zuständig ist diejenige Disziplinarkammer, in deren Bezirke der Beschuldigte
zur Zeit der Eröffnung des Disziplinarverfahrens seinen dienstlichen Wohnsitz hat.
Die Disziplinarkammer der Marine ist zuständig für alle richterlichen Mi-
litärjustizbeamten der Marine.
§. 10.
Der Disziplinarhof kann auf Antrag des Vertreters der Staatsanwalt-
schaft oder des Beschuldigten die Verweisung der Sache an eine andere Disziplinar-
kammer beschließen, wenn Gründe vorliegen, welche die Unbefangenheit der zu-
ständigen Disziplinarkammer zweifelhaft erscheinen lassen.
§. 11.
Der Disziplinarhof wird bei dem Reichsmilitärgericht aus den juristischen
Mitgliedern dieses Gerichts gebildet. Zur Beschlußfähigkeit gehört die Anwesen-
heit von mindestens sieben derselben, einschließlich des Vorsitzenden.