Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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§. 16. 
Das Disziplinarverfahren besteht in einem schriftlichen Ermittelungsverfahren 
und in einer mündlichen Verhandlung. 
§. 17. 
Mit der Vornahme der Ermittelungen wird von dem Vorsitzenden des 
Disziplinargerichts ein Mitglied des letzteren beauftragt. 
Das Ermittelungsverfahren hat den Zweck, den Sachverhalt soweit auf- 
zuklären, daß eine Entscheidung darüber getroffen werden kann, ob das Verfahren 
einzustellen, oder die Sache zur Hauptverhandlung zu verweisen sei. 
Der Beschuldigte wird unter Mittheilung der Beschuldigungspunkte vor- 
geladen und der Vertreter der Staatsanwaltschaft zugezogen. Sie werden, wenn 
sie erscheinen, mit ihren Erklärungen und Anträgen gehört. 
Die Zeugen werden, nach Befinden eidlich, vernommen und die sonstigen 
Beweise erhoben. 
Den Vernehmungen der Zeugen darf weder der Vertreter der Staats— 
anwaltschaft noch der Beschuldigte beiwohnen. 
Die Verhaftung, vorläufige Festnahme oder Vorführung des Beschuldigten 
ist unzulässig. 
§. 18. 
Ueber jede Untersuchungshandlung ist ein Protokoll unter Beobachtung der 
im §. 163 der Militärstrafgerichtsordnung enthaltenen Vorschriften aufzunehmen. 
§. 19. 
Erachtet der mit Vornahme der Ermittelungen beauftragte Richter die 
Untersuchung für geschlossen, so legt er die Akten dem Vertreter der Staats— 
anwaltschaft vor. 
Beantragt dieser eine Ergänzung der Ermittelungen, so hat der Unter— 
suchungsführer, wenn er dem Antrage nicht stattgeben will, die Entscheidung des 
Disziplinargerichts einzuholen. 
§. 20. 
Nach geschlossenem Ermittelungsverfahren ist dem Beschuldigten der Inhalt 
der erhobenen Beweismittel mitzutheilen. Darauf werden die Akten dem Ver- 
treter der Staatsanwaltschaft zur Stellung seiner Anträge vorgelegt. 
§. 21. 
Auf Grund der Ergebnisse des Ermittelungsverfahrens hat hinsichtlich der 
Mitglieder des Reichsmilitärgerichts der Präsident desselben im Einverständnisse 
mit dem Vorsitzenden des Disziplinarhofs, im Uebrigen die oberste Behörde der 
Militärjustizverwaltung darüber zu befinden, ob der Beschuldigte außer Verfolgung 
zu setzen und das Verfahren einzustellen, oder ob die Sache zur Hauptverhandlung 
zu verweisen sei. 
Reichs= Gesetzbl. 1898. 198
	        
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