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§. 22.
Einstellung des Verfahrens hat auch dann zu erfolgen, wenn der Be—
schuldigte seine Entlassung aus dem Dienste mit Verzicht auf Titel, Gehalt und
Pensionsanspruch nachsucht, vorausgesetzt, daß er seine amtlichen Geschäfte bereits
erledigt hat.
Die Kosten des eingestellten Verfahrens fallen dem Beschuldigten zur Last.
§. 23.
Wegen der nämlichen Anschuldigungspunkte ist die Wiederaufnahme eines
eingestellten Disziplinarverfahrens nur auf Grund neuer Beweise und nur während
eines Zeitraums von fünf Jahren, vom Tage des Einstellungsbeschlusses ab,
zulässig.
§. 24
Wird die Sache zur Hauptverhandlung verwiesen, so finden im Weiteren
die Bestimmungen der §§. 101 bis 118 des Reichsbeamtengesetzes vom 31. März
1873 entsprechende Anwendung.
§. 25.
Die Bestimmungen der Militärstrafgerichtsordnung, betreffend die Be-
rechnung der Fristen (§. 146), die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§§. 147,
148, 149 Absatz 1 bis 3), die Vernehmung von Zeugen (§§. 185 ff.) und die
Zuziehung von Sachverständigen (§§. 208 ff.), finden mit der Maßgabe ent-
sprechende Anwendung, daß gegen Entscheidungen des Disziplinarhofs eine Rechts-
beschwerde nicht stattfindet, und daß über Rechtsbeschwerden gegen Entscheidungen
und Verfügungen der Disziplinarkammern der Disziplinarhof entscheidet.
§. 26.
Die im Disziplinarverfahren an den Vertreter der Staatsanwaltschaft
nöthig werdenden Zustellungen erfolgen durch Vorlegung der Urschrift des zu-
zustellenden Schriftstücks. Beginnt mit der Zustellung der Lauf einer Frist, so
ist der Tag der Vorlegung auf der Urschrift zu vermerken.
Die sonstigen Zustellungen erfolgen nach Maßgabe der §§. 136 bis 145
der Militärstrafgerichtsordnung.
§. 27.
Die im Disziplinarverfahren ergehenden Entscheidungen sind mit Gründen
zu versehen.
§. 28.
Für die Abstimmung finden bei den Disziplinargerichten die Vorschriften
der §§. 322, 324 der Militärstrafgerichtsordnung mit der Maßgabe entsprechende
Anwendung, daß im Disziplinarhofe bei Stimmengleichheit die Stimme des
Vorsitzenden den Ausschlag giebt.