Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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beiliegenden Muster B aufstellen. Diese Nachweisung ist nebst den als 
Beläge dienenden Empfangsbescheinigungen und den im §. 6 erwähnten 
Benachrichtigungen der Truppenbefehlshaber etc. bei den in Betracht 
kommenden Bezirkskommandos zur Prüfung in Umlauf zu setzen, nach 
erfolgter Prüfung und Bescheinigung aber an die nach Spalte IV der 
vorbezeichneten Beilage C zuständige Behörde zur Feststellung einzureichen. 
§. 9. 
Die belegten und festgestellten Nachweisungen (§. 8) sind nebst 
einer sich auf das Staatsgebiet oder den Bezirk der höheren Verwal- 
tungsbehörde beziehenden Zusammenstellung nach dem beiliegenden 
Muster C im Laufe der letzten drei Monate jedes Rechnungsjahrs durch 
Vermittelung der Zentralbehörden der einzelnen Bundesstaaten dem 
Reichsamte des Innern vorzulegen, welches die Erstattung der Unter- 
stützung an die bei der Vorlegung der Nachweisungen bezeichneten 
Landeskassen veranlassen wird. 
An Stelle der bisherigen Muster zu dieser Bekanntmachung treten 
 von dem genannten Zeitpunkt ab die beiliegenden Muster A, B, C. 
Berlin, den 12. Dezember 1898. 
 
 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
Graf von Posadowsky. 

	        
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