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Reichs-Gesetzblatt.
Nr.: 57.
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die dem internationalen Uebereinkommen über den Eisenkahnfracht-
verkehr beigefügte Liste. S. 1317. — Bekanntmachung, betreffend die Aichung der Brücken-
waagen und selbstthätigen Registrirwaagen. S. 1317.
(Nr. 2538.) Bekanntmachung, betreffend die dem internationalen Uebereinkommen über den
Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. Vom 28. Dezember 1898.
Die Liste der Eisenbahnstrecken, auf welche das internationale Uebereinkommen
über den Eisenbahnfrachtverkehr vom 14. Oktober 1890 Anwendung findet
(V. Ausgabe vom 1. Januar 1898, Reichs-Gesetzbl. von 1898 S. 7), ist
wie folgt zu berichtigen:
I. Mit Wirkung vom 1. Januar 1899.
Die an diesem Tage in das Eigenthum und in den Betrieb der belgischen
Staatsbahnen übergehende belgische Linie der Eisenbahn Lüttich—Maestricht ist
unter „Belgien. A. 4.“ als selbständiges Unternehmen zu streichen.
II. Mit Wirkung vom 9. Januar 1899.
In Ausführung des Artikels 58 des Uebereinkommens ist unter „Rußland.
A. Vom Staate betriebene Bahnen und Bahnstrecken.“ nachzutragen:
17a. Mittel Sibirische Eisenbahn (Sektion Obi—Innokenliewskaja, früher
Irkutsh.
Berlin, den 28. Dezember 1898.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage:
Schulz.
(Nr. 2539.) Der gegenwärtigen Nummer des Reichs-Gesetzblatts ist als besondere
Beilage
die Bekanntmachung, betreffend die Aichung der Brückenwaagen und
selbstthätigen Registrirwaagen, vom 10. Dezember 1898
beigefügt.
Herausgegeben im Reichsamte des Innern.
Berlin, gedruckt in der Neichsdruckerei.
Reichs= Gesetzl. 1898. 202
Ausgegeben zu Berlin den 31. Dezember 1898.