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Reichs-Gesetzblatt.
Nr 4.
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend eine V. Ausgabe der dem internationalen Uebereinkommen über den
Eisenbahnfrachtverkehr beigefügten Liste. S. 7.
(Nr. 2444.) Bekanntmachung, betreffend eine V. Ausgabe der dem internationalen Ueberein-
kommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügten Liste. Vom 2. Februar
1898.
Die dem internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr vom
14. Oktober 1890 beigefügte Liste der Eisenbahnstrecken, auf welche dieses Ueber-
einkommen Anwendung findet (IV. Ausgabe vom 1. Januar 1897, Reichs-Gesetzbl.
von 1897 S. 27), ist unter Berücksichtigung der inzwischen eingetretenen Aende-
rungen in der nachstehenden, vom Zentralamte für den internationalen Eisenbahn-
transport mitgetheilten Fassung neu aufgestellt worden:
Liste der Eisenbahnstrecken,
auf welche
das internationale Uebereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr
vom 14. Oktober 1890 Anwendung findet.
(V. Ausgabe vom 1. Januar 1898.)
Deutschland.
A. Von deutschen Verwaltungen betriebene Bahnen und Bahnstrecken.
I. Staats- und unter Staatsverwaltung stehende Eisenbahnen.
1. Reichseisenbahnen in Elsaß-Lothringen.
2. Militär-Eisenbahn.
3. Königlich preußische Staatseisenbahnen — einschließlich der gemeinschaftlich
mit ihnen betriebenen Großherzoglich hessischen Staatseisenbahnen — sowie
die unter preußischer Staatsverwaltung stehenden Privatbahnen, mit
Ausschluß:
a. der Oberschlesischen schmalspurigen Zweigbahn.
Reichs-Gesetzbl. 1898. 4
Ausgegeben zu Berlin den 12. Februar 1898.