Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1872. (49)

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Zugleich  werden  nachstehende  zu  denselben  gehörige  Beilagen  öffentlich  bekannt  gemacht:


1)  der  Vertrag  zwischen  dem  Norddeutschen  Bunde,  Baden  und  Hessen  für  seine  südlich
  vom  Maine  gelegenen  Landestheile  d.  U.  Versailles  den  15.  November  1870,

2)  die  diesem  Vertrage  beiliegende  Verfassung  des  Deutschen  Bundes,  mit  nachfolgenden
  Aenderungen:

a)  im  Eingange  der  Bundesverfassung  ist  an  Stelle  der  Worte:
dieser  Bund  wird  den  Namen  Deutscher  Bund  führen,
zu  setzen:
dieser  Bund  wird  den  Namen  Deutsches  Reich  führen;
b)  der  erste  Absatz  des  Arkikels  11  der  Bundesverfassung  erhält  nachstehende
Fassung:

Das  Präsidium  des  Bundes  steht  dem  Könige  von  Preußen  zu,  welcher
  den  Namen  Deutscher  Kaiser  führt.  Der  Kaiser  hat  das  Reich
völkerrechtlich  zu  vertreten,  im  Namen  des  Reiches  Krieg  zu  erklären  und
Frieden  zu  schließen,  Bündnisse  und  andere  Verträge  mit  fremden  Staaten
einzugehen,  Gesandte  zu  beglaubigen  und  zu  empfangen;

3)  diejenigen  Gesetze,  welche  nach  Artikel  80  der  soeben  gedachten  Verfassung,  vgl.
Artikel  2,  Ziff.  6  des  oben  unter  Nr.  I.  genannten  Vertrags,  mit  dem  1.  Jannar
1871  in  Württemberg  Geltung  erlangen.

Gegeben  Stuttgart,  den  30.  Dezember  1870.
Karl.
Der  Justiz-Minister:
Mittnacht.
Der  interimistische  Chef  des  Departements  der
auswärtigen  Angelegenheiten:
Graf  Taube.
Der  Minister  des  Jnnern:
Scheurlen.  ·

Der  Minister  des  Kirchen-  und  Schulwesens:

Geßler.

Der  Kriegs-Minister:
v.  Suckow.
Der  Finanz-Minister:
Renner.