— 228 —
§. 192.
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, nach welchen, wenn
die Auseinandersetzung in Ansehung eines Nachlasses nicht binnen einer bestimmten
Frist bewirkt ist, das Nachlaßgericht die Auseinandersetzung von Amtswegen zu
vermitteln hat; auf die Auseinandersetzung finden die Vorschriften der §§. 8S
bis 98 Anwendung.
§ 193.
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, nach welchen für die
gemäß §. 99 den Amtsgerichten obliegenden Verrichtungen andere als gerichtliche
Behörden zuständig sind, sowie die landesgesetzlichen Vorschriften, nach welchen
in den Fällen der §§. 86, 99 an Stelle der Gerichte oder neben diesen die Notare
die Auseinandersetzung zu vermitteln haben.
§. 194.
Sind für die im §. 1 bezeichneten Angelegenheiten nach Landesgesetz andere
als gerichtliche Behörden zuständig, so gelten die in dem ersten Abschnitte für
die Gerichte gegebenen Vorschriften auch für die anderen Behörden.
Als gemeinschaftliches oberes Gericht im Sinne der §§. 5, 46 gilt das-
jenige Gericht, welches das gemeinschaftliche obere Gericht für die Amtsgerichte
ist, in deren Bezirke die Behörden ihren Sitz haben. Durch Landesgesetz kann
jedoch bestimmt werden, daß, wenn die Behörden in dem Bezirke desselben Amts-
gerichts ihren Sitz haben, dieses als gemeinschaftliches oberes Gericht zuständig ist.
Die Vorschriften des §. 8 über die Sitzungspolizei und über die Berathung
und Abstimmung sowie die Vorschriften der §§. 6, 10, 11, des §. 16 Abs. 2
und des §. 31 finden keine Anwendung.
Durch die Vorschrift des Abs. 1 wird die Verpflichtung der gerichtlichen
Behörden, gemäß §. 2 Rechtshülfe zu leisten, nicht berührt.
§. 195.
Durch die Gesetzgebung eines Bundesstaats, in dem für die dem Vor-
mundschaftsgericht oder dem Nachlaßgericht obliegenden Verrichtungen andere
Behörden als die Amtsgerichte zuständig sind, kann bestimmt werden, daß die
Abänderung einer Entscheidung einer solchen Behörde bei dem Amtsgerichte nach-
zusuchen ist, in dessen Bezirke die Behörde ihren Sitz hat. In diesem Falle
finden auf das Verfahren die Vorschriften der §§. 20 bis 25 entsprechende An-
wendung.
Die Beschwerde findet gegen die Entscheidung des Amtsgerichts statt.
§. 196.
Ist für die Volljährigkeitserklärung nach Landesgesetz die Zentralstelle des
Bundesstaats zuständig, so finden die in dem ersten Abschnitte für die Gerichte
gegebenen Vorschriften keine Anwendung.
Die Verfügung, durch welche der Minderjährige für volljährig erklärt
wird, tritt mit der Bekanntmachung an den Minderjährigen in Wirksamkeit.