Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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§. 192. 
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, nach welchen, wenn 
die Auseinandersetzung in Ansehung eines Nachlasses nicht binnen einer bestimmten 
Frist bewirkt ist, das Nachlaßgericht die Auseinandersetzung von Amtswegen zu 
vermitteln hat; auf die Auseinandersetzung finden die Vorschriften der §§. 8S 
bis 98 Anwendung. 
§ 193. 
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, nach welchen für die 
gemäß §. 99 den Amtsgerichten obliegenden Verrichtungen andere als gerichtliche 
Behörden zuständig sind, sowie die landesgesetzlichen Vorschriften, nach welchen 
in den Fällen der §§. 86, 99 an Stelle der Gerichte oder neben diesen die Notare 
die Auseinandersetzung zu vermitteln haben. 
§. 194. 
Sind für die im §. 1 bezeichneten Angelegenheiten nach Landesgesetz andere 
als gerichtliche Behörden zuständig, so gelten die in dem ersten Abschnitte für 
die Gerichte gegebenen Vorschriften auch für die anderen Behörden. 
Als gemeinschaftliches oberes Gericht im Sinne der §§. 5, 46 gilt das- 
jenige Gericht, welches das gemeinschaftliche obere Gericht für die Amtsgerichte 
ist, in deren Bezirke die Behörden ihren Sitz haben. Durch Landesgesetz kann 
jedoch bestimmt werden, daß, wenn die Behörden in dem Bezirke desselben Amts- 
gerichts ihren Sitz haben, dieses als gemeinschaftliches oberes Gericht zuständig ist. 
Die Vorschriften des §. 8 über die Sitzungspolizei und über die Berathung 
und Abstimmung sowie die Vorschriften der §§. 6, 10, 11, des §. 16 Abs. 2 
und des §. 31 finden keine Anwendung. 
Durch die Vorschrift des Abs. 1 wird die Verpflichtung der gerichtlichen 
Behörden, gemäß §. 2 Rechtshülfe zu leisten, nicht berührt. 
§. 195. 
Durch die Gesetzgebung eines Bundesstaats, in dem für die dem Vor- 
mundschaftsgericht oder dem Nachlaßgericht obliegenden Verrichtungen andere 
Behörden als die Amtsgerichte zuständig sind, kann bestimmt werden, daß die 
Abänderung einer Entscheidung einer solchen Behörde bei dem Amtsgerichte nach- 
zusuchen ist, in dessen Bezirke die Behörde ihren Sitz hat. In diesem Falle 
finden auf das Verfahren die Vorschriften der §§. 20 bis 25 entsprechende An- 
wendung. 
Die Beschwerde findet gegen die Entscheidung des Amtsgerichts statt. 
§. 196. 
Ist für die Volljährigkeitserklärung nach Landesgesetz die Zentralstelle des 
Bundesstaats zuständig, so finden die in dem ersten Abschnitte für die Gerichte 
gegebenen Vorschriften keine Anwendung. 
Die Verfügung, durch welche der Minderjährige für volljährig erklärt 
wird, tritt mit der Bekanntmachung an den Minderjährigen in Wirksamkeit.
	        
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