Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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dem  früheren  Rechtsstreite  geltend  gemacht  hat  oder  welche  er  in  dem
früheren  Rechtsstreit  oder  durch  Verbindung  der  Klagen  geltend  machen
konnte.  Das  Gleiche  gilt  im  Falle  der  Abweisung  der  Scheidungsklage
oder  der  Anfechtungsklage  für  den  Beklagten  in  Ansehung  der  That—
sachen,  auf  welche  er  eine  Widerklage  zu  gründen  im  Stande  war.

§.  577.

Die  Vorschrift  über  die  Wirkung  eines  Anerkenntnisses  kommt
nicht  zur  Anwendung.

Die  Vorschriften  über  die  Folgen  der  unterbliebenen  oder  verweigerten
  Erklärung  über  Thatsachen  oder  über  die  Echtheit  von  Urkunden,
  die  Vorschriften  über  den  Verzicht  der  Parteien  auf  die
Beeidigung  von  Zeugen  und  Sachverständigen,  die  Vorschriften  über
die  Wirkung  eines  gerichtlichen  Geständnisses  und  der  Erlassung  eines
Eides  sowie  die  Vorschriften  über  die  Eideszuschiebung  und  den  Antrag,
dem  Gegner  die  Vorlegung  einer  Urkunde  aufzugeben,  finden  keine  Anwendung
  in  Ansehung  solcher  Thatsachen,  welche  die  Scheidung  oder
die  Anfechtung  der  Ehe  oder  das  Recht,  die  Herstellung  des  ehelichen
Lebens  zu  verweigern,  begründen  sollen.

In  einem  Rechtsstreite,  welcher  die  Nichtigkeit  der  Ehe  oder  die
Feststellung  des  Bestehens  oder  Nichtbestehens  einer  Ehe  zwischen  den
Parteien  zum  Gegenstande  hat,  finden  die  im  Abs.  2  bezeichneten  Vorschriften
  sowohl  in  Ansehung  solcher  Thatsachen,  welche  die  Nichtigkeit
oder  das  Nichtbestehen  der  Ehe,  als  auch  in  Ansehung  solcher  Thatsachen
  keine  Anwendung,  welche  die  Gültigkeit  oder  das  Bestehen  der
Ehe  begründen  sollen.

140.  Der  §.  578  wird  durch  folgende  Vorschriften  ersetzt:
Die  Vorschrift  des  §.  233  Abs.  2  kommt  nicht  zur  Anwendung.
Erscheint  der  Beklagte  in  dem  auf  die  Klage  zur  mündlichen
Verhandlung  anberaumten  Termine  nicht,  so  kann  erst  in  einem  neuen,
auf  Antrag  des  Klägers  zu  bestimmenden  Termine  verhandelt  werden.
Der  Beklagte  ist  zu  jedem  Termine,  welcher  nicht  in  seiner  Gegenwart
  anberaumt  wurde,  zu  laden.

Die  Vorschriften  der  Abs.  2,  3  finden  keine  Anwendung,  wenn
der  Beklagte  durch  öffentliche  Zustellung  geladen,  aber  nicht  erschienen  ist.
Ein  Versäumnißurtheil  gegen  den  Beklagten  ist  unzulässig.

Die  Vorschriften  der  Abs.  2—5  finden  auf  den  Widerbeklagten
entsprechende  Anwendung.

141.  An  die  Stelle  des  §.  580  treten  folgende  Vorschriften:

§.  580.

Hat  der  Kläger  die  Aussetzung  des  Verfahrens  über  eine  Scheidungsklage
  beantragt,  so  darf  das  Gericht  auf  Scheidung  nicht  erkennen,