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(Nr. 2486.) Bekanntmachung, betreffend Aenderung der Normen für den Bau und die
Ausrüstung der Haupteisenbahnen Deutschlands vom 5. Juli 1892. Vom
23. Mai 1898.
In der Sitzung vom 12. Mai 1898 hat der Bundesrath auf Grund der
Artikel 42 und 43 der „Reichsverfassung die nachstehende Aenderung des §. 36 (2)
der Normen für den Bau und die Ausrüstung der Haupteisenbahnen Deutsch-
lands vom 5. Juli 1892 beschlossen. Die Aenderung tritt am 1. Oktober 1898
in Kraft.
§. 36.
(2) Bei Fahrzeugen mit drei und mehr in einem gemeinsamen Rahmen
gelagerten Achsen ist bei den Mittelrädern ein Gesammtspiel (bei übrigens gleichem
lichten Abstande zwischen den Radreifen) bis 40 Millimeter zulässig.
Berlin, den 23. Mai 1898.
Der Reichskanzler.
Fürst zu Hohenlohe.
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(Nr. 2487). Bekanntmachung, betreffend Aenderung der Bahnordnung für die Nebeneisen-
bahnen Deutschlands vom 5. Juli 1892. Vom 23. Mai 1898.
In der Sitzung vom 12. Mai 1898 hat der Bundesrath auf Grund der
Artikel 42 und 43 der Reichsverfassung die nachstehenden Aenderungen der
§§. 23, 25, 27/1, 29 und 32 der Bahnordnung für die Nebeneisenbahnen Deutsch-
lands vom 5. Juli 1892 beschlossen. Die Aenderungen treten am 1. Oktober
1898 in Kraft.
§. 23.
Stärke der Züge.
Mehr als 120 Wagenachsen sollen in keinem Zuge befördert werden.
Militärzüge sollen nicht über 110 Wagenachsen stark sein.
§. 25.
Bildung der Züge.
Bei Bildung der Züge ist darauf zu achten, daß die Wagen gehörig
zusammengekuppelt sind, die Belastung in den einzelnen Wagen thunlichst gleich-
mäßig vertheilt ist, die nöthigen Signalvorrichtungen angebracht und die nach
§. 24 erforderlichen Bremsen bedient und thunlichst gleichmäßig im Zuge vertheilt