Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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§. 14. 
Als besondere Gerichte werden zugelassen: 
1. die auf Staatsverträgen beruhenden Rheinschiffahrts- und Elbzollgerichte; 
2. Gerichte, welchen die Entscheidung von bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten bei 
der Ablösung von Gerechtigkeiten oder Reallasten, bei Separationen, Kon— 
solidationen, Verkoppelungen, gutsherrlich-bäuerlichen Auseinandersetzungen 
und dergleichen obliegt; 
3. Gemeindegerichte, insoweit denselben die Entscheidung über vermögensrecht- 
liche Ansprüche obliegt, deren Gegenstand in Geld oder Geldeswerth die 
Summe von sechzig Mark nicht übersteigt, jedoch mit der Maßgabe, daß 
gegen die Entscheidung der Gemeindegerichte innerhalb einer gesetzlich zu be- 
stimmenden Frist sowohl dem Kläger wie dem Beklagten die Berufung auf 
den ordentlichen Rechtsweg zusteht, und daß der Gerichtsbarkeit des Gemeinde- 
gerichts, als Kläger oder Beklagter, nur Personen unterworfen werden 
dürfen, welche in der Gemeinde den Wohnsitz, eine Niederlassung oder im 
Sinne der §§. 16, 20 der Civilprozeßordnung den Aufenthalt haben; 
4. Gewerbegerichte. 
§. 15. 
Die Gerichte sind Staatsgerichte. 
Die Privatgerichtsbarkeit ist aufgehoben; an ihre Stelle tritt die Gerichtsbar- 
keit desjenigen Bundesstaates, in welchem sie ausgeübt wurde. Präsentationen für 
Anstellungen bei den Gerichten finden nicht statt. 
Die Ausübung einer geistlichen Gerichtsbarkeit in weltlichen Angelegenheiten 
ist ohne bürgerliche Wirkung. Dies gilt insbesondere bei Ehe= und Verlöbnißsachen. 
§. 16. 
Ausnahmegerichte sind unstatthaft. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter 
entzogen werden. Die gesetzlichen Bestimmungen über Kriegsgerichte und Standrechte 
werden hiervon nicht berührt. 
§. 17. 
Die Gerichte entscheiden über die Zulässigkeit des Rechtswegs. 
Die Landesgesetzgebung kann jedoch die Entscheidung von Streitigkeiten zwischen 
den Gerichten und den Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten über die 
Zulässigkeit des Rechtswegs besonderen Behörden nach Maßgabe der folgenden Be- 
stimmungen übertragen: 
1. Die Mitglieder werden für die Dauer des zur Zeit ihrer Ernennung von 
ihnen bekleideten Amts oder, falls sie zu dieser Zeit ein Amt nicht be- 
kleiden, auf Lebenszeit ernannt. Eine Enthebung vom Amte kann nur 
unter denselben Voraussetzungen wie bei den Mitgliedern des Reichsgerichts 
stattfinden. 
2. Mindestens die Hälfte der Mitglieder muß dem Reichsgerichte oder dem 
obersten Landesgerichte oder einem Oberlandesgerichte angehören. Bei
	        
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