Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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des Vorsitzenden, sowie eines beauftragten oder ersuchten Richters entsprechende An— 
wendung. 
Nicht verkündete Beschlüsse des Gerichts und nicht verkündete Verfügungen des 
Vorsitzenden und eines beauftragten oder ersuchten Richters sind den Parteien von 
Amtswegen zuzustellen. 
Dritter Titel. 
Versäumnißurtheil. 
§. 330. 
Erscheint der Kläger im Termine zur mündlichen Verhandlung nicht, so ist 
auf Antrag das Versäumnißurtheil dahin zu erlassen, daß der Kläger mit der Klage 
abzuweisen sei. 
§. 331. 
Beantragt der Kläger gegen den im Termine zur mündlichen Verhandlung nicht 
erschienenen Beklagten das Versäumnißurtheil, so ist das thatsächliche mündliche Vor- 
bringen des Klägers als zugestanden anzunehmen. 
Soweit dasselbe den Klagantrag rechtfertigt, ist nach dem Antrage zu erkennen; 
soweit dies nicht der Fall, ist die Klage abzuweisen. 
§. 332. 
Als Verhandlungstermine im Sinne der vorstehenden Paragraphen sind auch 
diejenigen Termine anzusehen, auf welche die mündliche Verhandlung vertagt ist, oder 
welche zur Fortsetzung derselben vor oder nach dem Erlasse eines Beweisbeschlusses 
bestimmt sind. 
§. 333. 
Als nicht erschienen ist auch diejenige Partei anzusehen, welche in dem Termine 
zwar erscheint, aber nicht verhandelt. 
§. 334. 
Wenn eine Partei in dem Termine verhandelt, sich jedoch über Thatsachen, 
Urkunden oder Eideszuschiebungen nicht erklärt, so finden die Vorschriften dieses Titels 
keine Anwendung. 
§. 335. 
Der Antrag auf Erlassung eines Versäumnißurtheils ist zurückzuweisen, un- 
beschadet des Rechts der erschienenen Partei, die Vertagung der mündlichen Verhandlung 
zu beantragen: 
1. wenn die erschienene Partei die vom Gerichte wegen eines von Amtswegen 
zu berücksichtigenden Umstandes erforderte Nachweisung nicht zu beschaffen 
vermag; 
2. wenn die nicht erschienene Partei nicht ordnungsmäßig, insbesondere nicht 
rechtzeitig geladen war; 
Reichs-Gesetzbl. 1898. 76
	        
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