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des Vorsitzenden, sowie eines beauftragten oder ersuchten Richters entsprechende An—
wendung.
Nicht verkündete Beschlüsse des Gerichts und nicht verkündete Verfügungen des
Vorsitzenden und eines beauftragten oder ersuchten Richters sind den Parteien von
Amtswegen zuzustellen.
Dritter Titel.
Versäumnißurtheil.
§. 330.
Erscheint der Kläger im Termine zur mündlichen Verhandlung nicht, so ist
auf Antrag das Versäumnißurtheil dahin zu erlassen, daß der Kläger mit der Klage
abzuweisen sei.
§. 331.
Beantragt der Kläger gegen den im Termine zur mündlichen Verhandlung nicht
erschienenen Beklagten das Versäumnißurtheil, so ist das thatsächliche mündliche Vor-
bringen des Klägers als zugestanden anzunehmen.
Soweit dasselbe den Klagantrag rechtfertigt, ist nach dem Antrage zu erkennen;
soweit dies nicht der Fall, ist die Klage abzuweisen.
§. 332.
Als Verhandlungstermine im Sinne der vorstehenden Paragraphen sind auch
diejenigen Termine anzusehen, auf welche die mündliche Verhandlung vertagt ist, oder
welche zur Fortsetzung derselben vor oder nach dem Erlasse eines Beweisbeschlusses
bestimmt sind.
§. 333.
Als nicht erschienen ist auch diejenige Partei anzusehen, welche in dem Termine
zwar erscheint, aber nicht verhandelt.
§. 334.
Wenn eine Partei in dem Termine verhandelt, sich jedoch über Thatsachen,
Urkunden oder Eideszuschiebungen nicht erklärt, so finden die Vorschriften dieses Titels
keine Anwendung.
§. 335.
Der Antrag auf Erlassung eines Versäumnißurtheils ist zurückzuweisen, un-
beschadet des Rechts der erschienenen Partei, die Vertagung der mündlichen Verhandlung
zu beantragen:
1. wenn die erschienene Partei die vom Gerichte wegen eines von Amtswegen
zu berücksichtigenden Umstandes erforderte Nachweisung nicht zu beschaffen
vermag;
2. wenn die nicht erschienene Partei nicht ordnungsmäßig, insbesondere nicht
rechtzeitig geladen war;
Reichs-Gesetzbl. 1898. 76