Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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3. wenn der nicht erschienenen Partei ein thatsächliches mündliches Vorbringen 
oder ein Antrag nicht rechtzeitig mittels Schriftsatzes mitgetheilt war. 
Wird die Verhandlung vertagt, so ist die nicht erschienene Partei zu dem neuen 
Termine zu laden. 
§. 336. 
Gegen den Beschluß, durch welchen der Antrag auf Erlassung des Versäumniß- 
urtheils zurückgewiesen wird, findet sofortige Beschwerde statt. Wird der Beschluß 
aufgehoben, so ist die nicht erschienene Partei zu dem neuen Termine nicht zu laden. 
§. 337. 
Das Gericht kann von Amtswegen die Verhandlung über den Antrag auf Er- 
lassung des Versäumnißurtheils vertagen, wenn es dafür hält, daß die von dem 
Vorsitzenden bestimmte Einlassungs= oder Ladungsfrist zu kurz bemessen, oder daß die 
Partei durch Naturereignisse oder durch andere unabwendbare Zufälle am Erscheinen 
verhindert worden sei. Die nicht erschienene Partei ist zu dem neuen Termine zu 
laden. 
§. 338. 
Der Partei, gegen welche ein Versäumnißurtheil erlassen ist, steht gegen das- 
selbe der Einspruch zu. 
§. 339. 
Die Einspruchsfrist beträgt zwei Wochen; sie ist eine Nothfrist und beginnt mit 
der Zustellung des Versäumnißurtheils. 
Muß die Zustellung im Ausland oder durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen, 
so hat das Gericht die Einspruchsfrist im Versäumnißurtheile oder nachträglich durch 
besonderen Beschluß, welcher ohne vorgängige mündliche Verhandlung erlassen werden 
kann, zu bestimmen. 
§. 340. 
Die Einlegung des Einspruchs erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes. 
Derselbe muß enthalten: 
1. die Bezeichnung des Urtheils, gegen welches der Einspruch gerichtet wird; 
2. die Erklärung, daß gegen dieses Urtheil Einspruch eingelegt werde; 
3. die Ladung des Gegners zur mündlichen Verhandlung über die Hauptsache. 
Der Schriftsatz soll zugleich dasjenige enthalten, was zur Vorbereitung der 
Verhandlung über die Hauptsache erforderlich ist. 
§. 341. 
Das Gericht hat von Amtswegen zu prüfen, ob der Einspruch an sich statthaft 
und ob er in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt sei. Fehlt es an einem dieser 
Erfordernisse, so ist der Einspruch als unzulässig zu verwerfen.
	        
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