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3. wenn der nicht erschienenen Partei ein thatsächliches mündliches Vorbringen
oder ein Antrag nicht rechtzeitig mittels Schriftsatzes mitgetheilt war.
Wird die Verhandlung vertagt, so ist die nicht erschienene Partei zu dem neuen
Termine zu laden.
§. 336.
Gegen den Beschluß, durch welchen der Antrag auf Erlassung des Versäumniß-
urtheils zurückgewiesen wird, findet sofortige Beschwerde statt. Wird der Beschluß
aufgehoben, so ist die nicht erschienene Partei zu dem neuen Termine nicht zu laden.
§. 337.
Das Gericht kann von Amtswegen die Verhandlung über den Antrag auf Er-
lassung des Versäumnißurtheils vertagen, wenn es dafür hält, daß die von dem
Vorsitzenden bestimmte Einlassungs= oder Ladungsfrist zu kurz bemessen, oder daß die
Partei durch Naturereignisse oder durch andere unabwendbare Zufälle am Erscheinen
verhindert worden sei. Die nicht erschienene Partei ist zu dem neuen Termine zu
laden.
§. 338.
Der Partei, gegen welche ein Versäumnißurtheil erlassen ist, steht gegen das-
selbe der Einspruch zu.
§. 339.
Die Einspruchsfrist beträgt zwei Wochen; sie ist eine Nothfrist und beginnt mit
der Zustellung des Versäumnißurtheils.
Muß die Zustellung im Ausland oder durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen,
so hat das Gericht die Einspruchsfrist im Versäumnißurtheile oder nachträglich durch
besonderen Beschluß, welcher ohne vorgängige mündliche Verhandlung erlassen werden
kann, zu bestimmen.
§. 340.
Die Einlegung des Einspruchs erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes.
Derselbe muß enthalten:
1. die Bezeichnung des Urtheils, gegen welches der Einspruch gerichtet wird;
2. die Erklärung, daß gegen dieses Urtheil Einspruch eingelegt werde;
3. die Ladung des Gegners zur mündlichen Verhandlung über die Hauptsache.
Der Schriftsatz soll zugleich dasjenige enthalten, was zur Vorbereitung der
Verhandlung über die Hauptsache erforderlich ist.
§. 341.
Das Gericht hat von Amtswegen zu prüfen, ob der Einspruch an sich statthaft
und ob er in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt sei. Fehlt es an einem dieser
Erfordernisse, so ist der Einspruch als unzulässig zu verwerfen.