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§. 342.
Ist der Einspruch zulässig, so wird der Prozeß in die Lage zurückversetzt, in
welcher er sich vor Eintritt der Versäumniß befand.
§. 343.
Insoweit die Entscheidung, welche auf Grund der neuen Verhandlung zu erlassen
ist, mit der in dem Versäumnißurtheil enthaltenen Entscheidung übereinstimmt, ist
auszusprechen, daß diese Entscheidung aufrecht zu erhalten sei. Insoweit diese
Voraussetzung nicht zutrifft, wird das Versäumnißurtheil in dem neuen Urtheil
aufgehoben.
§. 344.
Ist das Versäumnißurtheil in gesetzlicher Weise ergangen, so sind die durch die
Versäumniß veranlaßten Kosten, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch
des Gegners entstanden sind, der säumigen Partei auch dann aufzuerlegen, wenn in
Folge des Einspruchs eine abändernde Entscheidung erlassen wird.
§. 345.
Einer Partei, die den Einspruch eingelegt hat, aber in der zur mündlichen
Verhandlung bestimmten Sitzung oder in derjenigen Sitzung, auf welche die Ver-
handlung vertagt ist, nicht erscheint oder nicht zur Hauptsache verhandelt, steht gegen
das Versäumnißurtheil, durch welches der Einspruch verworfen wird, ein weiterer
Einspruch nicht zu.
§. 346.
In Betreff des Verzichts auf den Einspruch und der Zurücknahme desselben
finden die Vorschriften über den Verzicht auf die Berufung und über die Zurück-
nahme derselben entsprechende Anwendung.
§. 347.
Die Vorschriften dieses Titels finden auf das Verfahren, welches eine Wider-
klage oder die Bestimmung des Betrags eines dem Grunde nach bereits festgestellten
Anspruchs zum Gegenstande hat, entsprechende Anwendung.
War ein Termin lediglich zur Verhandlung über einen Zwischenstreit bestimmt,
so beschränkt sich das Versäumnißverfahren und das Versäumnißurtheil auf die Er-
ledigung dieses Zwischenstreits. Die Vorschriften dieses Titels finden entsprechende
Anwendung.