Metadaten : Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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Versammlung  während  der  Sitzungsperiode  und  ihres  Aufenthalts  am  Orte  der
Versammlung  an  diesem  Orte  zu  vernehmen.
Zu  einer  Abweichung  von  den  vorstehenden  Bestimmungen  bedarf  es:
in  Betreff  des  Reichskanzlers  der  Genehmigung  des  Kaisers,
in  Betreff  der  Minister  und  der  Mitglieder  des  Bundesraths  der  Ge—
nehmigung  des  Landesherrn,
in  Betreff  der  Mitglieder  der  Senate  der  freien  Hansestädte  der  Ge—
nehmigung  des  Senats,
in  Betreff  der  übrigen  vorbezeichneten  Beamten  der  Genehmigung  ihres
unmittelbaren  Vorgesetzten,
in  Betreff  der  Mitglieder  einer  gesetzgebenden  Versammlung  der  Genehmigung
  der  letzteren.

§.  383.

Zur  Verweigerung  des  Zeugnisses  sind  berechtigt:

1.  der  Verlobte  einer  Partei;

2.  der  Ehegatte  einer  Partei,  auch  wenn  die  Ehe  nicht  mehr  besteht;

3.  diejenigen,  welche  mit  einer  Partei  in  gerader  Linie  verwandt,  verschwägert
  oder  durch  Adoption  verbunden,  oder  in  der  Seitenlinie  bis
zum  dritten  Grade  verwandt  oder  bis  zum  zweiten  Grade  verschwägert
sind,  auch  wenn  die  Ehe,  durch  welche  die  Schwägerschaft  begründet  ist,
nicht  mehr  besteht;

4.  Geistliche  in  Ansehung  desjenigen,  was  ihnen  bei  der  Ausübung  der
Seelsorge  anvertraut  ist;

5.  Personen,  welchen  kraft  ihres  Amtes,  Standes  oder  Gewerbes  Thatsachen
anvertraut  sind,  deren  Geheimhaltung  durch  die  Natur  derselben  oder  durch
gesetzliche  Vorschrift  geboten  ist,  in  Betreff  der  Thatsachen,  auf  welche  die
Verpflichtung  zur  Verschwiegenheit  sich  bezieht.

Die  unter  Nr.  1—3  bezeichneten  Personen  sind  vor  der  Vernehmung  über

ihr  Recht  zur  Verweigerung  des  Zeugnisses  zu  belehren.

Die  Vernehmung  der  Nr.  4,  5  bezeichneten  Personen  ist,  auch  wenn  das
Zeugniß  nicht  verweigert  wird,  auf  Thatsachen  nicht  zu  richten,  in  Ansehung  welcher
erhellt,  daß  ohne  Verletzung  der  Verpflichtung  zur  Verschwiegenheit  ein  Zeugniß
nicht  abgelegt  werden  kann.

§.  384.

Das  Zeugniß  kann  verweigert  werden:

1.  über  Fragen,  deren  Beantwortung  dem  Zeugen  oder  einer  Person,  zu
welcher  derselbe  in  einem  der  im  §.  383  Nr.  1—3  bezeichneten  Verhältnisse
  steht,  einen  unmittelbaren  vermögensrechtlichen  Schaden  verursachen
  würde;

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