Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

Beweisbeschlusses nicht zur Folge, so ist, wenn die Abnahme des Eides rechtzeitig 
beantragt wird, der nächste Termin zur mündlichen Verhandlung auch zur Eides- 
leistung bestimmt. 
Ist die Abnahme des Eides einem Mitgliede des Prozeßgerichts oder einem 
anderen Gericht übertragen, so ist, wenn der Schwurpflichtige in dem Termine nicht 
erscheint, jedoch innerhalb der Nothfrist die Abnahme des Eides beantragt, zu diesem 
Zwecke ein neuer Termin anzuberaumen. 
§. 468. 
Erscheint der Schwurpflichtige auch in dem zweiten zur Eidesleistung bestimmten 
Termine nicht, so ist ein nochmaliger Antrag auf Abnahme des Eides nicht zulässig. 
§. 469. 
Der Schwurpflichtige, welcher frühere Behauptungen zurücknimmt oder früher 
bestrittene Thatsachen zugesteht, kann sich zur Leistung eines beschränkteren Eides er- 
bieten, selbst wenn der Eid bereits durch bedingtes Urtheil auferlegt ist. Auch 
können unerhebliche Umstände, welche in die Eidesnorm aufgenommen sind, be- 
richtigt werden. 
§. 470. 
Ist der Eid durch bedingtes Urtheil auferlegt, so kann, auch nach Eintritt 
der Rechtskraft, die Zuschiebung sowie die Zurückschiebung des Eides widerrufen 
werden, wenn der Schwurpflichtige wegen wissentlicher Verletzung der Eidespflicht 
rechtskräftig verurtheilt oder wenn glaubhaft gemacht wird, daß der Gegner erst nach 
erfolgter Zuschiebung oder Zurückschiebung des Eides von einer solchen Verurtheilung 
Kenntniß erlangt habe. 
§. 471. 
Wenn der Schwurpflichtige stirbt, wenn er zur Leistung des Eides unfähig 
wird oder wenn er aufhört gesetzlicher Vertreter zu sein, so können beide Parteien 
in Ansehung der betreffenden Beweisführung alle Rechte ausüben, welche ihnen vor 
der Zuschiebung des Eides zustanden. 
Dasselbe gilt, wenn in Folge der Verurtheilung des Schwurpflichtigen wegen 
wissentlicher Verletzung der Eidespflicht die Zuschiebung oder Zurückschiebung des Eides 
widerrufen wird. 
Ist der Eid durch bedingtes Urtheil auferlegt, so wird unter Aufhebung des 
Urtheils in der Sache anderweit erkannt. 
§. 472. 
Der Eid über eine Thatsache, welche für ein allen Streitgenossen gegenüber 
nur einheitlich festzustellendes Rechtsverhältniß von Einfluß ist, muß allen Streit- 
genossen zugeschoben oder zurückgeschoben werden, sofern nicht rücksichtlich einzelner 
Streitgenossen die Zuschiebung oder Zurückschiebung unzulässig ist. In jedem Falle 
bedarf es zur Zuschiebung oder zur Zurückschiebung der übereinstimmenden Erklärung 
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