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aller Streitgenossen. Ueber die Annahme des Eides haben sich nur diejenigen Streit—
genossen zu erklären, welchen der Eid zugeschoben ist.
Ist der von allen oder von einigen Streitgenossen zu leistende Eid von einem
oder mehreren derselben, oder ist der von einem Theile der Streitgenossen zu leistende
Eid von allen Schwurpflichtigen verweigert oder als von ihnen verweigert anzusehen,
so entscheidet das Gericht nach freier Ueberzeugung, ob die Behauptung, deren
Beweis durch Eideszuschiebung angetreten ist, für wahr zu erachten sei. Erklären
einzelne Streitgenossen, daß sie den Eid nicht leisten werden, so ist in Ansehung der
übrigen Streitgenossen die Leistung des Eides nicht anzuordnen oder der Eid nicht
abzunehmen, sofern das Gericht denselben für unerheblich erachtet.
§. 473.
Ist eine Partei nicht prozeßfähig, so ist die Zuschiebung oder Zurückschiebung
des Eides nur an ihren gesetzlichen Vertreter und nur insoweit zulässig, als die
vertretene Partei, wenn sie den Prozeß in Person führte, oder der Vertreter, wenn
er selbst Partei wäre, dieselbe zulassen müßte.
Minderjährigen, welche das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben, sowie
Volljährigen, welche wegen Geistesschwäche, Verschwendung oder Trunksucht entmündigt
sind, kann über Thatsachen, die in Handlungen derselben bestehen oder Gegenstand
ihrer Wahrnehmung gewesen sind, der Eid zugeschoben oder zurückgeschoben werden,
sofern dies von dem Gericht auf Antrag des Gegners nach den Umständen des Falles
für zulässig erklärt wird. Das Gleiche gilt von einer prozeßfähigen Partei, die in
dem Rechtsstreite durch einen Pfleger vertreten wird.
Auf Volljährige, welche unter vorläufige Vormundschaft gestellt sind, finden
in Betreff der Zuschiebung oder Zurückschiebung des Eides diejenigen Vorschriften
Anwendung, welche nach Abs. 1, 2 bei eingetretener Entmündigung gelten.
§. 474.
Sind mehrere gesetzliche Vertreter vorhanden, so finden die Vorschriften des
§. 472 entsprechende Anwendung. Betrifft der Eid die eigenen Handlungen oder
Wahrnehmungen nur einiger oder eines der Vertreter, so ist er von den übrigen
nicht zu leisten.
§. 475.
Ist das Ergebniß der Verhandlungen und einer etwaigen Beweisaufnahme
nicht ausreichend, um die Ueberzeugung des Gerichts von der Wahrheit oder Unwahrheit
der zu erweisenden Thatsache zu begründen, so kann das Gericht der einen oder der
anderen Partei über eine streitige Thatsache einen Eid auferlegen.
§. 476.
Der richterliche Eid kann allen Streitgenossen oder gesetzlichen Vertretern, er
kann einigen oder einem derselben auferlegt werden.