Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

— 506 
Ist das Urtheil rechtskräftig, so gilt der Rechtsstreit als bei dem Landgerichte 
anhängig. 
§. 506. 
Wird in einem bei dem Amtsgericht anhängigen Prozesse durch Widerklage 
oder durch Erweiterung des Klagantrags (§. 268 Nr. 2, 3) ein Anspruch erhoben, 
welcher zur Zuständigkeit der Landgerichte gehört, oder wird in Gemäßheit des §. 280 
die Feststellung eines Rechtsverhältnisses beantragt, für welches die Landgerichte zu- 
ständig sind, so hat das Amtsgericht, sofern eine Partei vor weiterer Verhandlung 
zur Hauptsache darauf anträgt, durch Beschluß seine Unzuständigkeit auszusprechen 
und den Rechtsstreit an das Landgericht zu verweisen. 
Eine Anfechtung des Beschlusses, durch welchen dem Antrag entsprochen wird, 
findet nicht statt; mit der Verkündung des Beschlusses gilt der Rechtsstreit als bei 
dem Landgericht anhängig. Die im Verfahren vor dem Amtsgericht erwachsenen 
Kosten werden als Theil der bei dem Landgericht erwachsenden Kosten behandelt. 
§. 507. 
Wegen unterbliebener Erklärung ist eine Urkunde nur dann als anerkannt an- 
zusehen, wenn die Partei durch das Gericht zur Erklärung über die Echtheit der 
Urkunde aufgefordert ist. 
§. 508. 
Die Vorschriften des §. 261 Abs. 2, des §. 297 und der §§. 348 —354 
finden auf das Verfahren vor den Amtsgerichten keine Anwendung. 
§. 509. 
Anträge, sowie die Erklärungen über Annahme oder Zurückschiebung zuge- 
schobener Eide sind durch das Sitzungsprotokoll festzustellen; anstatt der Feststellung 
genügt die Bezugnahme auf den Inhalt eines vorbereitenden Schriftsatzes. 
Sonstige Erklärungen einer Partei, insbesondere Geständnisse, sind durch das 
Protokoll insoweit festzustellen, als das Gericht bei dem Schlusse der mündlichen 
Verhandlung die Feststellung für angemessen erachtet. 
§. 510. 
Wer eine Klage zu erheben beabsichtigt, kann unter Angabe des Gegenstandes 
seines Anspruchs zum Zwecke eines Sühneversuchs den Gegner vor das Amtsgericht 
laden, vor welchem dieser seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. 
Erscheinen beide Parteien, und wird ein Vergleich geschlossen, so ist derselbe 
zu Protokoll festzustellen. Kommt ein Vergleich nicht zu Stande, so wird auf Antrag 
beider Parteien der Rechtsstreit sofort verhandelt; die Erhebung der Klage erfolgt 
in diesem Falle durch den mündlichen Vortrag derselben. 
Ist der Gegner nicht erschienen, oder der Sühneversuch erfolglos geblieben, 
so werden die erwachsenen Kosten als Theil der Kosten des Rechtsstreits behandelt.
	        
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