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Hat der Berufungsbeklagte innerhalb der Berufungsfrist sich der erhobenen Be—
rufung angeschlossen, so wird es so angesehen, als habe er die Berufung selbständig
eingelegt.
§. 523.
Auf das weitere Verfahren finden die in erster Instanz für das Verfahren
vor den Landgerichten geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung, soweit nicht
Abweichungen aus den Bestimmungen dieses Abschnitts sich ergeben.
§. 524.
Die mündliche Verhandlung ist, wenn an dem für dieselbe bestimmten Tage
die Berufungsfrist noch nicht verstrichen ist, auf Antrag des Berufungsbeklagten bis
zum Ablaufe der Frist, und wenn der Berufungsbeklagte gegen das Urtheil den
Einspruch erhoben hat, auch von Amtswegen bis zur Erledigung des Einspruchs zu
vertagen.
§. 525.
Vor dem Berufungsgerichte wird der Rechtsstreit in den durch die Anträge be-
stimmten Grenzen von neuem verhandelt.
§. 526.
Bei der mündlichen Verhandlung haben die Parteien das durch die Be-
rufung angefochtene Urtheil sowie die dem Urtheile vorausgegangenen Entscheidungen
nebst den Entscheidungsgründen und den Beweisverhandlungen insoweit vorzutragen,
als dies zum Verständnisse der Berufungsanträge und zur Prüfung der Richtigkeit
der angefochtenen Entscheidung erforderlich ist.
Im Falle der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Vortrags hat der Vor-
sitzende dessen Berichtigung oder Vervollständigung, nöthigenfalls unter Wiedereröffnung
der Verhandlung zu veranlassen.
§. 527.
Eine Aenderung der Klage ist nur mit Einwilligung des Gegners statthaft.
§. 528.
Prozeßhindernde Einreden, auf welche die Partei wirksam verzichten kann,
dürfen nur geltend gemacht werden, wenn die Partei glaubhaft macht, daß sie ohne
ihr Verschulden außer Stande gewesen sei, dieselben in erster Instanz vorzubringen.
Das Gleiche gilt, wenn bei vermögensrechtlichen Ansprüchen für die Klage ein aus-
schließlicher Gerichtsstand begründet ist, von der Einrede der Unzuständigkeit des Ge-
richts, sofern der Beklagte in erster Instanz zur Hauptsache mündlich verhandelt hat;
eine Prüfung der Zuständigkeit von Amtswegen findet nicht statt.
Die Verhandlung zur Hauptsache darf auf Grund prozeßhindernder Einreden
nicht verweigert werden; das Gericht kann jedoch die abgesonderte Verhandlung über
solche Einreden auch von Amtswegen anordnen.