Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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§. 536. 
Das Urtheil erster Instanz darf nur insoweit abgeändert werden, als eine 
Abänderung beantragt ist. 
§. 537. 
Gegenstand der Verhandlung und Entscheidung des Berufungsgerichts sind alle 
einen zuerkannten oder aberkannten Anspruch betreffenden Streitpunkte, über welche 
in Gemäßheit der Anträge eine Verhandlung und Entscheidung erforderlich ist, selbst 
wenn über diese Streitpunkte in erster Instanz nicht verhandelt oder nicht entschieden 
ist. Das Berufungsgericht hat ein von ihm erlassenes bedingtes Urtheil zu erledigen. 
Dasselbe kann ein in erster Instanz erlassenes bedingtes Urtheil erledigen, wenn die 
Berufung zurückgewiesen ist. 
§. 538. 
Das Berufungsgericht hat die Sache, insofern eine weitere Verhandlung der— 
selben erforderlich ist, an das Gericht erster Instanz zurückzuverweisen: 
1. wenn durch das angefochtene Urtheil ein Einspruch als unzulässig ver- 
worfen ist; 
2. wenn durch das angefochtene Urtheil nur über prozeßhindernde Einreden 
entschieden ist; 
3. wenn im Falle eines nach Grund und Betrag streitigen Anspruchs durch 
das angefochtene Urtheil über den Grund des Anspruchs vorab entschieden 
oder die Klage abgewiesen ist; 
4. wenn das angefochtene Urtheil im Urkunden- oder Wechselprozesse unter 
Vorbehalt der Rechte erlassen ist; 
5. wenn das angefochtene Urtheil ein Versäumnißurtheil ist. 
Im Falle der Nr. 2 hat das Berufungsgericht die sämmtlichen prozeßhindernden 
Einreden zu erledigen. 
§. 539. 
Leidet das Verfahren erster Instanz an einem wesentlichen Mangel, so kann 
das Berufungsgericht unter Aufhebung des Urtheils und des Verfahrens, soweit das 
letztere durch den Mangel betroffen wird, die Sache an das Gericht erster Instanz 
zurückverweisen. 
§. 540. 
Werden nach Vorschrift des §. 279 Vertheidigungsmittel zurückgewiesen, so ist 
die Geltendmachung derselben dem Beklagten vorzubehalten. 
Enthält das Urtheil keinen Vorbehalt, so kann die Ergänzung des Urtheils 
nach Vorschrift des §. 321 beantragt werden. 
Das Urtheil, welches unter Vorbehalt der Geltendmachung von Vertheidigungs- 
mitteln ergeht, ist in Betreff der Rechtsmittel und der Zwangsvollstreckung als End- 
urtheil anzusehen.
	        
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