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§. 541.
In Betreff der Vertheidigungsmittel, deren Geltendmachung dem Beklagten
vorbehalten ist, bleibt der Rechtsstreit in der Berufungsinstanz anhängig.
Insoweit sich in dem weiteren Verfahren ergiebt, daß der klagend geltend
gemachte Anspruch unbegründet war, ist das frühere Urtheil aufzuheben, der Kläger
mit dem Anspruch abzuweisen und auf Antrag zur Erstattung des von dem Beklagten
auf Grund des Urtheils Gezahlten oder Geleisteten zu verurtheilen, sowie über die
Kosten anderweit zu entscheiden. Die Erstattungspflicht des Klägers bestimmt sich
nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung.
Wird der Antrag gestellt, so ist der Anspruch auf Erstattung als zur Zeit der
Zahlung oder Leistung rechtshängig geworden anzusehen; die mit der Rechtshängigkeit
nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts verbundenen Wirkungen treten mit der
Zahlung oder Leistung auch dann ein, wenn der Antrag nicht gestellt wird.
§. 542.
Die Vorschriften über das Versäumnißverfahren in erster Instanz finden ent-
sprechende Anwendung.
Beantragt der Berufungskläger gegen den im Termine zur mündlichen Ver-
handlung nicht erschienenen Berufungsbeklagten das Versäumnißurtheil, so ist, soweit
das festgestellte Sachverhältniß nicht entgegensteht, das thatsächliche mündliche Vor-
bringen des Berufungsklägers für zugestanden zu erachten und in Ansehung einer
zulässigerweise beantragten Beweisaufnahme anzunehmen, daß sie das in Aussicht
gestellte Ergebniß gehabt habe.
§. 543.
Bei der Darstellung des Thatbestandes im Urtheil ist eine Bezugnahme auf
das Urtheil voriger Instanz nicht ausgeschlossen.
§. 544.
Der Gerichtsschreiber des Berufungsgerichts hat innerhalb vierundzwanzig
Stunden, nachdem die Berufungsschrift zum Zwecke der Terminsbestimmung eingereicht
ist, von dem Gerichtsschreiber des Gerichts erster Instanz die Prozeßakten einzufordern.
Nach Erledigung der Berufung sind die Akten dem Gerichtsschreiber des
Gerichts erster Instanz nebst einer beglaubigten Abschrift des in der Berufungsinstanz
erlassenen Urtheils zurückzusenden.
Zweiter Abschnitt.
Revision.
§. 545.
Die Revision findet gegen die in der Berufungsinstanz von den Oberlandes-
gerichten erlassenen Endurtheile statt.