Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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§. 541. 
In Betreff der Vertheidigungsmittel, deren Geltendmachung dem Beklagten 
vorbehalten ist, bleibt der Rechtsstreit in der Berufungsinstanz anhängig. 
Insoweit sich in dem weiteren Verfahren ergiebt, daß der klagend geltend 
gemachte Anspruch unbegründet war, ist das frühere Urtheil aufzuheben, der Kläger 
mit dem Anspruch abzuweisen und auf Antrag zur Erstattung des von dem Beklagten 
auf Grund des Urtheils Gezahlten oder Geleisteten zu verurtheilen, sowie über die 
Kosten anderweit zu entscheiden. Die Erstattungspflicht des Klägers bestimmt sich 
nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung. 
Wird der Antrag gestellt, so ist der Anspruch auf Erstattung als zur Zeit der 
Zahlung oder Leistung rechtshängig geworden anzusehen; die mit der Rechtshängigkeit 
nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts verbundenen Wirkungen treten mit der 
Zahlung oder Leistung auch dann ein, wenn der Antrag nicht gestellt wird. 
§. 542. 
Die Vorschriften über das Versäumnißverfahren in erster Instanz finden ent- 
sprechende Anwendung. 
Beantragt der Berufungskläger gegen den im Termine zur mündlichen Ver- 
handlung nicht erschienenen Berufungsbeklagten das Versäumnißurtheil, so ist, soweit 
das festgestellte Sachverhältniß nicht entgegensteht, das thatsächliche mündliche Vor- 
bringen des Berufungsklägers für zugestanden zu erachten und in Ansehung einer 
zulässigerweise beantragten Beweisaufnahme anzunehmen, daß sie das in Aussicht 
gestellte Ergebniß gehabt habe. 
§. 543. 
Bei der Darstellung des Thatbestandes im Urtheil ist eine Bezugnahme auf 
das Urtheil voriger Instanz nicht ausgeschlossen. 
§. 544. 
Der Gerichtsschreiber des Berufungsgerichts hat innerhalb vierundzwanzig 
Stunden, nachdem die Berufungsschrift zum Zwecke der Terminsbestimmung eingereicht 
ist, von dem Gerichtsschreiber des Gerichts erster Instanz die Prozeßakten einzufordern. 
Nach Erledigung der Berufung sind die Akten dem Gerichtsschreiber des 
Gerichts erster Instanz nebst einer beglaubigten Abschrift des in der Berufungsinstanz 
erlassenen Urtheils zurückzusenden. 
Zweiter Abschnitt. 
Revision. 
§. 545. 
Die Revision findet gegen die in der Berufungsinstanz von den Oberlandes- 
gerichten erlassenen Endurtheile statt.
	        
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