§. 546.
In Rechtsstreitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche ist die Zulässigkeit
der Revision durch einen den Betrag von fünfzehnhundert Mark übersteigenden Werth
des Beschwerdegegenstandes bedingt.
In Betreff des Werths des Beschwerdegegenstandes kommen die Vorschriften
der §§. 3—9 zur Anwendung.
Der Revisionskläger hat diesen Werth glaubhaft zu machen; zur Versicherung
an Eidesstatt darf er nicht zugelassen werden.
§. 547.
Ohne Rücksicht auf den Werth des Beschwerdegegenstandes findet die Revision statt:
1. insoweit es sich um die Unzuständigkeit des Gerichts oder die Unzulässigkeit
des Rechtswegs oder die Unzulässigkeit der Berufung handelt;
2. in den Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche, für welche die Landgerichte
ohne Rücksicht auf den Werth des Streitgegenstandes ausschließlich
zuständig sind.
§. 548.
Der Beurtheilung des Revisionsgerichts unterliegen auch diejenigen Entschei-
dungen, welche dem Endurtheile vorausgegangen sind, sofern nicht dieselben nach
den Vorschriften dieses Gesetzes unanfechtbar oder mit der Beschwerde anfechtbar sind.
§. 549.
Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß die Entscheidung auf der
Verletzung eines Reichsgesetzes oder eines Gesetzes, dessen Geltungsbereich sich über
den Bezirk des Berufungsgerichts hinauserstreckt, beruhe.
§. 550.
Das Gesetz ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet
worden ist.
§. 551.
Eine Entscheidung ist stets als auf einer Verletzung des Gesetzes beruhend
anzuseben:
1. wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war;
2. wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, welcher von der
Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht
dieses Hinderniß mittels eines Ablehnungsgesuchs ohne Erfolg geltend
gemacht ist;
3. wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich derselbe
wegen Besorgniß der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch
für begründet erklärt war;
Reichs- Gesetztl. 1898. 81