Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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Zu der Revisionsschrift soll ferner der Werth des nicht in einer bestimmten 
Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes angegeben werden, wenn die Zulässig- 
keit der Revision von diesem Werthe abhängt. 
§. 555. 
In Betreff der Frist, welche zwischen der Zustellung der Revisionsschrift und 
dem Termine zur mündlichen Verhandlung liegen muß, finden die Vorschriften des 
§. 262 entsprechende Anwendung. 
§. 556. 
Der Revisionsbeklagte kann sich der Revision anschließen. Auf diese Anschließung 
finden die Vorschriften über die Anschließung des Berufungsbeklagten an die Berufung 
entsprechende Anwendung. Dem Revisionskläger sind die Revisionsanträge und deren 
Begründung nach Maßgabe des §. 554 mitzutheilen. 
§. 557. 
Auf das weitere Verfahren finden die in erster Instanz für das Verfahren 
vor den Landgerichten geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung, soweit nicht 
Abweichungen aus den Bestimmungen dieses Abschnitts sich ergeben. 
§. 558. 
Die Verletzung einer das Verfahren der Berufungsinstanz betreffenden Vorschrift 
kann in der Revisionsinstanz nicht mehr gerügt werden, wenn in Gemäßheit der 
Bestimmung des §. 295 die Partei das Rügerecht bereits in der Berufungsinstanz 
verloren hat. 
§. 559. 
Der Prüfung des Revisionsgerichts unterliegen nur die von den Parteien ge— 
stellten Anträge. 
§. 560. 
Ein nicht oder nicht unbedingt für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urtheil des 
Berufungsgerichts ist, insoweit dasselbe durch die Revisionsanträge nicht angefochten 
wird, auf den im Laufe der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag von dem 
Revisionsgerichte für vorläufig vollstreckbar zu erklären. 
§. 561. 
Für die Entscheidung des Revisionsgerichts sind die in dem angefochtenen 
Urtheile gerichtlich festgestellten Thatsachen maßgebend. Außer denselben können nur 
die im §. 554 Nr. 2, 3 erwähnten Thatsachen berücksichtigt werden. 
§. 562. 
Die Entscheidung des Berufungsgerichts über das Bestehen und den Inhalt 
von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach §. 549 nicht gestützt werden 
kann, ist für die auf die Revision ergehende Entscheidung maßgebend. 
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