- 516 -
§. 563.
Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Gesetzesverletzung, stellt die Ent-
scheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Revision
zurückzuweisen.
§. 564.
Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urtheil
aufzuheben.
Erfolgt die Aufhebung des Urtheils wegen eines Mangels des Verfahrens,
so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel
betroffen wird.
§. 565.
Im Falle der Aufhebung des Urtheils ist die Sache zur anderweiten Ver-
handlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurück-
verweisung kann an einen anderen Senat des Berufungsgerichts erfolgen.
Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurtheilung, welche der Aufhebung
zu Grunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zu Grunde zu legen.
Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden:
1. wenn die Aufhebung des Urtheils nur wegen Gesetzesverletzung bei An-
wendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältniß erfolgt und nach
letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist;
2. wenn die Aufhebung des Urtheils wegen Unzuständigkeit des Gerichts oder
wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs erfolgt.
Kommt in den Fällen der Nr. 1 und 2 für die in der Sache selbst zu er-
lassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision
nach §. 549 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur ander-
weiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
§. 566.
Die für die Berufung geltenden Vorschriften über die Anfechtbarkeit der Ver-
säumnißurtheile, über die Verzichtleistung auf das Rechtsmittel und die Zurücknahme
desselben, über die Vertagung der mündlichen Verhandlung, über die Verhandlung
prozeßhindernder Einreden, über die Prüfung der Zuständigkeit des Gerichts und der
Zulässigkeit des Rechtsmittels, über den Vortrag der Parteien bei der mündlichen
Verhandlung und über die Einforderung und Zurücksendung der Prozeßakten finden
auf die Revision entsprechende Anwendung.
Dritter Abschnitt.
Beschwerde.
§. 567.
Das Rechtsmittel der Beschwerde findet in den in diesem Gesetze besonders
hervorgehobenen Fällen und gegen solche eine vorgängige mündliche Verhandlung nicht