Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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§. 573. 
Die Entscheidung über die Beschwerde kann ohne vorgängige mündliche Ver- 
handlung erfolgen. 
Ordnet das Gericht eine schriftliche Erklärung an, so kann die Abgabe der- 
selben durch einen Anwalt erfolgen, der bei dem Gerichte zugelassen ist, von welchem 
oder von dessen Vorsitzenden die angefochtene Entscheidung erlassen ist. In den Fällen, 
in welchen die Beschwerde zum Protokolle des Gerichtsschreibers eingelegt werden 
darf, kann auch die Erklärung zum Protokolle des Gerichtsschreibers abgegeben werden. 
§. 574. 
Das Beschwerdegericht hat von Amtswegen zu prüfen, ob die Beschwerde an 
sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt sei. Mangelt 
es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. 
§. 575. 
Erachtet das Beschwerdegericht die Beschwerde für begründet, so kann es dem- 
jenigen Gericht oder Vorsitzenden, von welchem die beschwerende Entscheidung erlassen 
war, die erforderliche Anordnung übertragen. 
§. 576. 
Wird die Aenderung einer Entscheidung des beauftragten oder ersuchten Richters 
oder des Gerichtsschreibers verlangt, so ist die Entscheidung des Prozeßgerichts nach- 
zusuchen. 
Die Beschwerde findet gegen die Entscheidung des Prozeßgerichts statt. 
Die Bestimmung des ersten Absatzes gilt auch für das Reichsgericht. 
§. 577. 
Für die Fälle der sofortigen Beschwerde gelten die nachfolgenden besonderen 
Bestimmungen. 
Die Beschwerde ist binnen einer Nothfrist von zwei Wochen, welche mit der 
Zustellung, in den Fällen der §§. 336 und 952 Abs. 4 mit der Verkündung der 
Entscheidung beginnt, einzulegen. Die Einlegung bei dem Beschwerdegerichte genügt 
zur Wahrung der Nothfrist, auch wenn der Fall für dringlich nicht erachtet wird. 
Liegen die Erfordernisse der Nichtigkeits= oder der Restitutionsklage vor, so kann die 
Beschwerde auch nach Ablauf der Nothfrist innerhalb der für diese Klagen geltenden 
Nothfristen erhoben werden. 
Das Gericht darf nur in den Fällen des §. 103 Abs. 1 und des §. 105 
Abs. 4 seine Entscheidung gemäß der Vorschrift des §. 571 abändern; zu einer 
weiteren Aenderung der auf Grund dieser Vorschrift erlassenen Entscheidung ist es 
nicht befugt. 
In den Fällen des §. 576 muß auf dem für die Einlegung der Beschwerde 
vorgeschriebenen Wege die Entscheidung des Prozeßgerichts binnen der Nothfrist nach- 
gesucht werden. Das Prozeßgericht hat das Gesuch, wenn es demselben nicht ent- 
sprechen will, dem Beschwerdegerichte vorzulegen.
	        
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