Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

Viertes Buch. 
Wiederaufnahme des Verfahrens. 
§. 578. 
Die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Endurtheil geschlossenen Ver— 
fahrens kann durch Nichtigkeitsklage und durch Restitutionsklage erfolgen. 
Werden beide Klagen von derselben Partei oder von verschiedenen Parteien 
erhoben, so ist die Verhandlung und Entscheidung über die Restitutionsklage bis zur 
rechtskräftigen Entscheidung über die Nichtigkeitsklage auszusetzen. 
§. 579. 
Die Nichtigkeitsklage findet statt: 
1. wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war; 
2. wenn ein Richter bei der Entscheidung mitgewirkt hat, welcher von der 
Ausübung des Richteramts kraft des Gesetzes ausgeschlossen war, sofern 
nicht dieses Hinderniß mittels eines Ablehnungsgesuchs oder eines Rechts- 
mittels ohne Erfolg geltend gemacht ist; 
3. wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich derselbe 
wegen Besorgniß der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch 
für begründet erklärt war; 
4. wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze 
vertreten war, sofern sie nicht die Prozeßführung ausdrücklich oder still- 
schweigend genehmigt hat. 
In den Fällen Nr. 1, 3 findet die Klage nicht statt, wenn die Nichtigkeit 
mittels eines Rechtsmittels geltend gemacht werden konnte. 
§. 580. 
Die Restitutionsklage findet statt: 
1. wenn der Gegner durch Leistung eines Parteieides, auf welche das Urtheil 
gegründet ist, sich einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eides- 
pflicht schuldig gemacht hat; 
2 wenn eine Urkunde, auf welche das Urtheil gegründet ist, fälschlich an- 
gefertigt oder verfälscht war; 
3. wenn durch Beeidigung eines Zeugnisses oder eines Gutachtens, auf welche 
das Urtheil gegründet ist, der Zeuge oder der Sachverständige sich einer 
vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht schuldig gemacht hat;
	        
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