Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

 
 
 
 
 
 
 
 
 
hafen zu übernehmen, insoweit nicht der Reichskanzler bei geringem 
Verkehre der in Betracht kommenden Schiffslinie Ausnahmen ge— 
stattet hat; 
3.  den Ort und den Tag, von welchem ab die Beförderung über— 
nommen wird; 
4.  den Ort und den Tag, von welchem ab die Verpflegung über- 
nommen wird; 
5. die Angabe des Reisewegs bis zu dem Hafen, von welchem aus die 
außereuropäische Fahrt angetreten wird; 
6.  die Angabe der Beförderungsmittel auf den einzelnen Strecken dieses 
Reisewegs, und zwar für die zu Schiff zurückzulegenden Strecken: den 
Namen und die Nationalität des zu benutzenden Schiffes, den Namen 
der Schiffslinie, die Bezeichnung des Schiffsplatzes; für die mit der 
Eisenbahn zurückzulegenden Strecken: die Angabe der Wagenklasse; 
7.  den Hafen, von welchem aus die außereuropäische Fahrt angetreten wird; 
8.  den Namen und die Nationalität des zur außereuropäischen Fahrt zu 
benutzenden Schiffes 
9.  den Namen der Schiffslinie; 
10.  den außereuropäischen Ausschiffungshafen; 
11.  den Vor= und Familiennamen des Reisenden und der mit ihm reisenden 
Familienglieder; 
12.  das Alter; 
13.  den Familienstand (Vater, Mutter, Sohn, Tochter u. s. w. — bei 
Einzelreisenden die Angabe, ob verheirathet, ledig) 
14.  den bisherigen Wohnort; 
15.  den Preis der Beförderung in Reichswährung bis zu dem Hafen, von 
welchem aus die außereuropäische Fahrt angetreten wird, für jede 
einzelne Person, und zwar wenn die Beförderung theils zu Schiff, 
theils mit der Bahn erfolgt, getrennt für jede Art der Beförderung; 
16.  den Preis der Beförderung in Reichswährung von dem vorbezeichneten 
Hafen bis zur Landung im außereuropäischen Ausschiffungshafen für 
jede einzelne Person; 
17.  die Erklärung, daß der Reisende von Deutschland bis zur Landung 
im außereuropäischen Ausschiffungshafen für Beförderung und Gepäck- 
trausport (abgesehen von etwaiger Ueberfracht — Ziffer 29), sowie für 
Beköstigung und Unterbringung, soweit diese übernommen sind, außer 
dem vorbezeichneten Preise nichts zu bezahlen hat; 
18.  die Angabe, wo und wann sich der Reisende in Deutschland zur Ab- 
fahrt einzufinden hat, ferner, wo und wann das Gepäck in Deutsch- 
land spätestens einzuliefern ist;
	        
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