Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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Wegen  eigener  Verbindlichkeiten  des  Erben  ist  eine  Zwangsvollstreckung  in  den
Nachlaß  vor  der  Annahme  der  Erbschaft  nicht  zulässig.

§.  779.

Eine  Zwangsvollstreckung,  welche  zur  Zeit  des  Todes  des  Schuldners  gegen
diesen  bereits  begonnen  hatte,  wird  in  den  Nachlaß  desselben  fortgesetzt.

Ist  bei  einer  Vollstreckungshandlung  die  Zuziehung  des  Schuldners  nöthig,
so  hat,  wenn  die  Erbschaft  noch  nicht  angenommen  oder  wenn  der  Erbe  unbekannt
oder  es  ungewiß  ist,  ob  er  die  Erbschaft  angenommen  hat,  das  Vollstreckungsgericht
auf  Antrag  des  Gläubigers  dem  Erben  einen  einstweiligen  besonderen  Vertreter  zu
bestellen.  Die  Bestellung  hat  zu  unterbleiben,  wenn  ein  Nachlaßpfleger  bestellt  ist
oder  wenn  die  Verwaltung  des  Nachlasses  einem  Testamentsvollstrecker  zusteht.

§.  780.

Der  als  Erbe  des  Schuldners  verurtheilte  Beklagte  kann  die  Beschränkung
seiner  Haftung  nur  geltend  machen,  wenn  sie  ihm  im  Urtheile  vorbehalten  ist.

Der  Vorbehalt  ist  nicht  erforderlich,  wenn  der  Fiskus  als  gesetzlicher  Erbe
verurtheilt  wird  oder  wenn  das  Urtheil  über  eine  Nachlaßverbindlichkeit  gegen  einen
Nachlaßverwalter  oder  einen  anderen  Nachlaßpfleger  oder  gegen  einen  Testamentsvollstrecker,
  dem  die  Verwaltung  des  Nachlasses  zusteht,  erlassen  wird.

§.  781.

Bei  der  Zwangsvollstreckung  gegen  den  Erben  des  Schuldners  bleibt  die  Beschränkung
  der  Haftung  unberücksichtigt,  bis  auf  Grund  derselben  gegen  die  Zwangsvollstreckung
  von  dem  Erben  Einwendungen  erhoben  werden.

§.  782.

Der  Erbe  kann  auf  Grund  der  ihm  nach  den  §§.  2014,  2015  des  Bürgerlichen
  Gesetzbuchs  zustehenden  Einreden  nur  verlangen,  daß  die  Zwangsvollstreckung
für  die  Dauer  der  dort  bestimmten  Fristen  auf  solche  Maßregeln  beschränkt  wird,
die  zur  Vollziehung  eines  Arrestes  zulässig  sind.  Wird  vor  dem  Ablaufe  der  Frist
die  Eröffnung  des  Nachlaßkonkurses  beantragt,  so  ist  auf  Antrag  die  Beschränkung
der  Zwangsvollstreckung  auch  nach  dem  Ablaufe  der  Frist  aufrechtzuerhalten,  bis  über
die  Eröffnung  des  Konkursverfahrens  rechtskräftig  entschieden  ist.

§.  783.

In  Ansehung  der  Nachlaßgegenstände  kann  der  Erbe  die  Beschränkung  der
Zwangsvollstreckung  nach  §.  782  auch  gegenüber  den  Gläubigern  verlangen,  die  nicht
Nachlaßgläubiger  sind,  es  sei  denn,  daß  er  für  die  Nachlaßverbindlichkeiten  unbeschränkt
  haftet.

§.  784.

Ist  eine  Nachlaßverwaltung  angeordnet  oder  der  Nachlaßkonkurs  eröffnet,  so

kann  der  Erbe  verlangen,  daß  Maßregeln  der  Zwangsvollstreckung,  die  zu  Gunsten