Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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§.  798.

Aus  Kostenfestsetzungsbeschlüssen  und  aus  den  nach  §.  794  Nr.  5  aufgenommenen
Urkunden  darf  die  Zwangsvollstreckung  nur  beginnen,  wenn  der  Schuldtitel  mindestens
einen  Tag  vorher  zugestellt  ist.

§.  799.

Hat  sich  der  Eigenthümer  eines  mit  einer  Hypothek,  einer  Grundschuld  oder
einer  Rentenschuld  belasteten  Grundstücks  in  einer  nach  §.  794  Nr.  5  aufgenommenen
Urkunde  der  sofortigen  Zwangsvollstreckung  unterworfen  und  ist  dem  Rechtsnachfolger
des  Gläubigers  eine  vollstreckbare  Ausfertigung  ertheilt,  so  ist  die  Zustellung  der  die
Rechtsnachfolge  nachweisenden  öffentlichen  oder  öffentlich  beglaubigten  Urkunde  nicht
erforderlich,  wenn  der  Rechtsnachfolger  als  Gläubiger  im  Grundbuch  eingetragen  ist.

§.  800.

Der  Eigenthümer  kann  sich  in  einer  nach  §.  794  Nr.  5  aufgenommenen  Urkunde
  in  Ansehung  einer  Hypothek,  einer  Grundschuld  oder  einer  Rentenschuld  der
sofortigen  Zwangsvollstreckung  in  der  Weise  unterwerfen,  daß  die  Zwangsvollstreckung
aus  der  Urkunde  gegen  den  jeweiligen  Eigenthümer  des  Grundstücks  zulässig  sein  soll.
Die  Unterwerfung  bedarf  in  diesem  Falle  der  Eintragung  in  das  Grundbuch.

Bei  der  Zwangsvollstreckung  gegen  einen  späteren  Eigenthümer,  der  im  Grundbuch
  eingetragen  ist,  bedarf  es  nicht  der  Zustellung  der  den  Erwerb  des  Eigenthums
nachweisenden  öffentlichen  oder  öffentlich  beglaubigten  Urkunde.

Ist  die  sofortige  Zwangsvollstreckung  gegen  den  jeweiligen  Eigenthümer  zulässig,
  so  ist  für  die  im  §.  797  Abs.  5  bezeichneten  Klagen  das  Gericht  zuständig,
in  dessen  Bezirke  das  Grundstück  belegen  ist.

§.  801.

Die  Landesgesetzgebung  ist  nicht  gehindert,  auf  Grund  anderer  als  der  in  den
§§.  704,  794  bezeichneten  Schuldtitel  die  gerichtliche  Zwangsvollstreckung  zuzulassen
und  insoweit  abweichende  Vorschriften  von  den  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  über
die  Zwangsvollstreckung  zu  treffen.

§.  802.
Die  in  diesem  Buche  angeordneten  Gerichtsstände  sind  ausschließliche.