Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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9. die zum Betriebe einer Apotheke unentbehrlichen Geräthe, Gefäße und 
Waaren; 
10. die Bücher, welche zum Gebrauche des Schuldners und seiner Familie in 
der Kirche oder Schule oder einer sonstigen Unterrichtsanstalt oder bei der 
häuslichen Andacht bestimmt sind; 
11. die in Gebrauch genommenen Haushaltungs= und Geschäftsbücher, die 
Familienpapiere, sowie die Trauringe, Orden und Ehrenzeichen; 
12. künstliche Gliedmaßen, Brillen und andere wegen körperlicher Gebrechen 
nothwendige Hülfsmittel, soweit diese Gegenstände zum Gebrauche des 
Schuldners und seiner Familie bestimmt sind; 
13. die zur unmittelbaren Verwendung für die Bestattung bestimmten Gegen- 
stände. 
§. 812. 
Gegenstände, welche zum gewöhnlichen Hausrathe gehören und im Haushalte 
des Schuldners gebraucht werden, sollen nicht gepfändet werden, wenn ohne Weiteres 
ersichtlich ist, daß durch deren Verwerthung nur ein Erlös erzielt werden würde, 
welcher zu dem Werthe außer allem Verhältnisse steht. 
§. 813. 
Zur Pfändung von Früchten, die von dem Boden noch nicht getrennt sind, und 
zur Pfändung von Gegenständen der im §. 811 Nr. 4 bezeichneten Art bei Personen, 
welche Landwirthschaft betreiben, soll ein landwirthschaftlicher Sachverständiger zu- 
gezogen werden, sofern anzunehmen ist, daß der Werth der zu pfändenden Gegenstände 
den Betrag von eintausend Mark übersteigt. 
Inwieweit bei einem geringeren Werthe ein Sachverständiger zugezogen werden 
soll, bestimmt die Landesjustizverwaltung. 
§. 814. 
Die gepfändeten Sachen sind von dem Gerichtsvollzieher öffentlich zu ver— 
steigern, Kostbarkeiten sind vor der Versteigerung durch einen Sachverständigen ab— 
zuschätzen. 
§. 815. 
Gepfändetes Geld ist dem Gläubiger abzuliefern. 
Wird dem Gerichtsvollzieher glaubhaft gemacht, daß an gepfändetem Gelde 
ein die Veräußerung hinderndes Recht eines Dritten bestehe, so ist das Geld zu 
hinterlegen. Die Zwangsvollstreckung ist fortzusetzen, wenn nicht binnen einer Frist von 
zwei Wochen seit dem Tage der Pfändung eine Entscheidung des nach §. 771 Abs. 1 
zuständigen Gerichts über die Einstellung der Zwangsvollstreckung beigebracht wird. 
Die Wegnahme des Geldes durch den Gerichtsvollzieher gilt als Zahlung von 
Seiten des Schuldners, sofern nicht nach Abs. 2 oder nach §. 720 die Hinterlegung 
zu erfolgen hat.
	        
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