Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

 
 
 
 
 
 
 
 
 
12.  den Preis der Seebeförderung in Reichswährung für jede einzelne 
Person;  
13.  die Erklärung, daß der Reisende von Deutschland bis zur Landung 
im Ausschiffungshafen für Beförderung und Gepäcktransport (abgesehen 
von etwaiger Ueberfracht — Ziffer 20), sowie für Beköstigung und Unter- 
bringung, soweit diese übernommen sind, außer dem vorstehend be- 
zeichneten Preise nichts zu bezahlen hat; 
14.  die Angabe, wo und wann sich der Reisende zur Abfahrt einzufinden 
hat, ferner, wo und wann das Gepäck spätestens einzuliefern ist; 
15. die Verpflichtung des Unternehmers, während der Seereise jedem über 
zehn Jahre alten Reisenden (wobei zwei Kinder unter zehn Jahren für 
einen Reisenden gelten) eine Schlafkoje mit Matratze, Kopfpfühl und 
Schlafdecke zur Benutzung zu überweisen; 
16.  die Verpflichtung des Unternehmers, dem Reisenden während der See- 
reise mindestens drei tägliche Mahlzeiten zu verabreichen und ihm das 
dazu nöthige Eß= und Trinkgeschirr unentgeltlich zur Verfügung zu 
stellen; 
17.  die Verpflichtung des Unternehmers, dem Reisenden während der See- 
reise das erforderliche Trink= und Waschwasser sowie die erforderlichen 
Wascheinrichtungen zu gewähren; 
18.  die Verpflichtung des Unternehmers, dem während der Seefahrt er- 
krankten Reisenden die nöthigen Heilmittel und Pflege unentgeltlich zu 
gewähren; 
19.  die Verpflichtung des Unternehmers, das rechtzeitig eingelieferte Reise- 
gepäck mit demselben Schiffe wie den Reisenden zu befördern und, 
falls dies nicht geschieht, für allen dadurch entstehenden Schaden auf- 
zukommen; 
20.  die Verpflichtung des Unternehmers, an Reisegepäck während der See- 
reise mindestens ½ Kubikmeter ohne besonderes Entgelt zu befördern, 
und die Angabe, wieviel für etwaige Ueberfracht zu entrichten ist; 
21. die Verpflichtung des Unternehmers, auf Verlangen des Reisenden 
dessen Gepäck auf Kosten des Reisenden gegen Feuers= und Wassers- 
gefahr zu versichern; 
22.  die Erklärung, daß im Uebrigen die Rechte und Pflichten der Ver- 
tragschließenden sich nach den in dem Deutschen Handelsgesetzbuch über 
das Frachtgeschäft zur Beförderung von Reisenden enthaltenen Be- 
stimmungen richten; 
23.  die Verpflichtung des Unternehmers, daß, wenn das Schiff unterwegs 
durch einen Seeunfall oder einen anderen Umstand an der Fortsetzung 
der Reise verhindert oder zu einer längeren Unterbrechung derselben 
genöthigt werden sollte, dem Reisenden ohne besondere Vergütung an- 
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