Volltext : Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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§.  900.

Das  Verfahren  beginnt  mit  der  Ladung  des  Schuldners  zur  Leistung  des
Offenbarungseides.

Die  Anwesenheit  des  Gläubigers  in  dem  Termin  ist  nicht  erforderlich.

Bestreitet  der  Schuldner  die  Verpflichtung  zur  Leistung  des  Eides,  so  ist  von
dem  Gerichte  durch  Beschluß  über  den  Widerspruch  zu  entscheiden.  Die  Eidesleistung
erfolgt  erst  nach  Eintritt  der  Rechtskraft  der  Entscheidung;  das  Vollstreckungsgericht
kann  jedoch  die  Eidesleistung  vor  Eintritt  der  Rechtskraft  anordnen,  wenn  bereits
ein  früherer  Widerspruch  rechtskräftig  verworfen  ist.

§.  901.

Gegen  den  Schuldner,  welcher  in  dem  zur  Leistung  des  Offenbarungseides
bestimmten  Termine  nicht  erscheint  oder  die  Leistung  des  Eides  ohne  Grund  verweigert,
  hat  das  Gericht  zur  Erzwingung  der  Eidesleistung  auf  Antrag  die  Haft
anzuordnen.

§.  902.

Der  verhaftete  Schuldner  kann  zu  jeder  Zeit  bei  dem  Amtsgerichte  des  Haftorts
  beantragen,  ihm  den  Eid  abzunehmen.  Dem  Antrag  ist  ohne  Verzug  stattzugeben.


Nach  Leistung  des  Eides  wird  der  Schuldner  aus  der  Haft  entlassen  und  der
Gläubiger  hiervon  in  Kenntniß  gesetzt.

§.  903.

Ein  Schuldner,  welcher  den  im  §.  807  erwähnten  Offenbarungseid  geleistet
hat,  ist  zur  nochmaligen  Leistung  des  Eides  auch  einem  anderen  Gläubiger  gegenüber
nur  verpflichtet,  wenn  glaubhaft  gemacht  wird,  daß  er  später  Vermögen  erworben  habe.

Diese  Vorschrift  findet  keine  Anwendung,  wenn  seit  der  Eidesleistung  fünf

Jahre  verstrichen  sind.


Die  Haft  ist  unstatthaft:

1.  gegen  Mitglieder  einer  deutschen  gesetzgebenden  Versammlung  während  der
Sitzungsperiode,  sofern  nicht  die  Versammlung  die  Vollstreckung  genehmigt;

2.  gegen  Militärpersonen,  welche  zu  einem  mobilen  Truppentheil  oder  zur
Besatzung  eines  in  Dienst  gestellten  Kriegsfahrzeuges  gehören;

3.  gegen  den  Schiffer,  die  Schiffsmannschaft  und  alle  übrigen  auf  einem
Seeschiff  angestellten  Personen,  wenn  das  Schiff  zum  Abgehen  fertig
(segelfertig)  ist.

§.  904.

§.  905.
Die  Haft  wird  unterbrochen:
1.  gegen  Mitglieder  einer  deutschen  gesetzgebenden  Versammlung  für  die  Dauer
der  Sitzungsperiode,  wenn  die  Versammlung  die  Freilassung  verlangt;