Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

gemessene Unterkunft und Verpflegung gewährt und die Beförderung 
des Reisenden und seines Gepäcks nach dem Bestimmungsorte sobald 
als möglich herbeigeführt wird; 
24. die Bestimmung, daß im Auslande Beschwerden über mangelhafte 
Erfüllung des Vertrags, Schadensersatzansprüche u. s. w. bei dem zu- 
ständigen deutschen Konsul oder dessen Vertreter geltend zu machen sind; 
25. die Bestimmung, daß der Vertrag dauernd in Händen des Reisenden 
bleibt; 
26. den Ort und den Tag des Vertragsabschlusses; 
27. die Unterschriften der beiden vertragschließenden Parteien. (Dabei genügt 
von Seiten des mit Familie Reisenden die Unterschrift des Familien- 
vorstandes. Hat der Reisende einen gesetzlichen Vertreter, so muß dieser 
unterzeichnen. Von Seiten des Unternehmers genügt der Firmen- 
stempel. Bei Unternehmern, welche zur Bestellung eines inländischen 
Bevollmächtigten verpflichtet sind (§. 4 des Auswanderungsgesetzes), 
ist die Unterschrift oder der Firmenstempel dieses Bevollmächtigten 
erforderlich. Bei Unternehmern, welche ihren Geschäftsbetrieb durch 
einen Stellvertreter ausüben, genügt die Unterschrift oder der Firmen- 
stempel des Stellvertreters.) 
$. 10. 
Der dem Auswanderer hinsichtlich seiner Person und seines Gepäcks für 
die Beförderung mit einem binnenländischen Beförderungsmittel berechnete Preis 
darf den nachweislich an Ort und Stelle zu entrichtenden tarifmäßigen Be- 
förderungspreis nicht übersteigen. 
§. 11. 
Für die Verträge dürfen nur Formulare verwendet werden, deren Muster 
von dem Unternehmer dem Reichskanzler eingereicht und von diesem genehmigt sind. 
§. 12. 
Der Vertrag ist dem Auswanderer, bei einer auswandernden Familie dem 
Familienvorstande, vor der Einschiffung oder, falls auch die Bahnbeförderung 
zum Hafen übernommen ist, vor deren Beginn auszuhändigen und dauernd 
zu belassen. 
§. 13. 
Mit Auswanderern, welche aus oder durch Deutschland kommend, sich 
nach einem außerdeutschen Hafen begeben wollen, um von dort aus nach einem 
außereuropäischen Lande befördert zu werden, dürfen nur Verträge der in den 
§§. 7 und 8, nicht aber der im §. 9 bezeichneten Art geschlossen werden.
	        
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