Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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§. 14. 
Die Auswanderungsbehörde kann verlangen, daß der Unternehmer zur 
Sicherstellung der ihm aus den §§. 27 bis 30 des Gesetzes über das Aus— 
wanderungswesen entstehenden Verpflichtungen eine das Ueberfahrtsgeld um den 
halben Betrag übersteigende Summe versichert oder einen der Versicherungssumme 
entsprechenden Betrag hinterlegt. 
Im Falle der Versicherung bedürfen sowohl die Wahl des Versicherers 
wie der Inhalt der Versicherungspolice der Genehmigung durch die Auswanderungs- 
behörde. Die Police über die geschlossene Versicherung ist spätestens sechsunddreißig 
Stunden nach Abgang des Schiffes der Auswanderungsbehörde einzuliefern. 
Die etwaige Hinterlegung ist bei der im §. 26 dieser Bestimmungen be- 
zeichneten Stelle zu bewirken und der Auswanderungsbehörde vor Abgang des 
Schiffes nachzuweisen. 
Wird die Verwendung des sichergestellten Betrags oder eines Theiles des- 
selben nöthig, so ist der Unternehmer zur sofortigen Ergänzung verbunden. 
Falls der Unternehmer durch Säumniß in der Erfüllung seiner im Absatz 1 
bezeichneten Verbindlichkeiten ein Einschreiten der Behörden veranlaßt, ist die Aus- 
wanderungsbehörde befugt, die durch die Säumniß erwachsenen Kosten aus der 
Versicherungs= oder der Hinterlegungssumme zu decken. Sie ist berechtigt, zu 
diesem Zwecke die Versicherungssumme zu erheben. Ein entsprechender Vermerk 
ist in die Police beziehungsweise die Hinterlegungsurkunde aufzunehmen. 
§. 15. 
Der Unternehmer bedarf zur Beförderung der Auswanderer mit gecharterten 
Schiffen der vorgängigen Genehmigung der Auswanderungsbehörde. 
II. Geschäftsbetrieb der Agenten. 
§. 16. 
Der Auswanderungsagent hat in jedem Falle, in welchem er den Abschluß 
eines Beförderungsvertrags vermittelt, dem Auswanderer (bei Familien dem 
Familienvorstande) einen Empfangsschein auszustellen. 
§. 17. 
Die Empfangsscheine müssen möglichst in nachstehender Reihenfolge enthalten: 
1. je nach der Art des zu vermittelnden Vertrags die Angaben, welche 
a) in den Ziffern 1 bis 6 des §. 5 oder 
b) in diesen Ziffern und den entsprechenden Zusätzen des §. 6 oder 
c) in den Ziffern 1, 3 bis 10 des $. 7 oder 
d) in diesen Ziffern und den entsprechenden Zusätzen des §. 8 oder 
e) in den Ziffern 1, 3 bis 7 des §. 9 
vorgesehen sind;
	        
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