Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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Unterhaltsansprüche, die nach den §§. 1351, 1360, 1361, 1578 —- 1583, 
1586, 1601— 1615, 1708— 1714 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gegen den Ge- 
meinschuldner begründet sind, sowie die sich aus den §§. 1715, 1716 des Bürgerlichen 
Gesetzbuchs ergebenden Ansprüche können für die Zukunft nur geltend gemacht werden, 
soweit der Gemeinschuldner als Erbe des Verpflichteten haftet. 
§. 4. 
Ein Anspruch auf abgesonderte Befriedigung aus Gegenständen, welche zur 
Konkursmasse gehören, kann nur in den von diesem Gesetze zugelassenen Fällen geltend 
gemacht werden. 
Die abgesonderte Befriedigung erfolgt unabhängig vom Konkursverfahren. 
§. 5. 
Ausländische Gläubiger stehen den inländischen gleich. 
Unter Zustimmung des Bundesraths kann durch Anordnung des Reichskanzlers 
bestimmt werden, daß gegen einen ausländischen Staat, sowie dessen Angehörige und 
ihre Rechtsnachfolger ein Vergeltungsrecht zur Anwendung gebracht wird. 
§. 6. 
Mit der Eröffnung des Verfahrens verliert der Gemeinschuldner die Befugniß, 
sein zur Konkursmasse gehöriges Vermögen zu verwalten und über dasselbe zu verfügen. 
Das Verwaltungs= und Verfügungsrecht wird durch einen Konkursverwalter 
ausgeübt. 
§. 7. 
Rechtshandlungen, welche der Gemeinschuldner nach der Eröffnung des Ver- 
fahrens vorgenommen hat, sind den Konkursgläubigern gegenüber unwirksam; die 
Vorschriften der §§. 892, 893 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleiben unberührt. 
Dem anderen Theile ist die Gegenleistung aus der Masse zurückzugewähren, 
soweit letztere durch dieselbe bereichert ist. 
Hat der Gemeinschuldner Rechtshandlungen am Tage der Eröffnung des Ver- 
fahrens vorgenommen, so wird vermuthet, daß sie nach der Eröffnung vorgenommen 
worden sind. 
§. 8. 
Eine Leistung, welche auf eine zur Konkursmasse zu erfüllende Verbindlichkeit 
nach der Eröffnung des Verfahrens an den Gemeinschuldner erfolgt ist, befreit den 
Erfüllenden den Konkursgläubigern gegenüber nur insoweit, als das Geleistete in die 
Konkursmasse gekommen ist. 
War die Leistung vor der öffentlichen Bekanntmachung der Eröffnung erfolgt, 
so ist der Erfüllende befreit, wenn nicht bewiesen wird, daß ihm zur Zeit der 
Leistung die Eröffnung des Verfahrens bekannt war. 
War die Leistung nach der öffentlichen Bekanntmachung erfolgt, so wird der 
Erfüllende befreit, wenn er beweist, daß ihm zur Zeit der Leistung die Eröffnung 
des Verfahrens nicht bekannt war.
	        
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