Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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§. 9. 
Die Annahme oder Ausschlagung einer vor der Eröffnung des Verfahrens dem 
Gemeinschuldner angefallenen Erbschaft, sowie eines vor diesem Zeitpunkte dem Ge- 
meinschuldner angefallenen Vermächtnisses steht nur dem Gemeinschuldner zu. Das 
Gleiche gilt von der Ablehnung der fortgesetzten Gütergemeinschaft. 
§. 10. 
Rechtsstreitigkeiten über das zur Konkursmasse gehörige Vermögen, welche zur 
Zeit der Eröffnung des Verfahrens für den Gemeinschuldner anhängig sind, können 
in der Lage, in welcher sie sich befinden, von dem Konkursverwalter aufgenommen 
werden. Wird die Aufnahme verzögert, so kommen die Bestimmungen des §. 239 
der Civilprozeßordnung zur entsprechenden Anwendung. 
Lehnt der Verwalter die Aufnahme des Rechtsstreits ab, so kann sowohl der 
Gemeinschuldner als der Gegner denselben aufnehmen. 
§. 11. 
Rechtsstreitigkeiten, welche gegen den Gemeinschuldner anhängig und auf Aus- 
sonderung eines Gegenstandes aus der Konkursmasse oder auf abgesonderte Befriedigung 
gerichtet sind oder einen Anspruch betreffen, welcher als Masseschuld zu erachten ist, 
können sowohl von dem Konkursverwalter als von dem Gegner aufgenommen werden. 
Erkennt der Verwalter den Anspruch sofort an, so fallen ihm die Prozeßkosten 
nicht zur Last. 
§. 12. 
Konkursgläubiger können ihre Forderungen auf Sicherstellung oder Befrie= 
digung aus der Konkursmasse nur nach Maßgabe der Vorschriften für das Konkurs 
verfahren verfolgen. 
§. 13. 
Ein gegen den Gemeinschuldner bestehendes Veräußerungsverbot der in den 
§§. 135, 136 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art ist den Konkursgläubigern 
gegenüber unwirksam; wirksam bleibt jedoch eine bei der Zwangsvollstreckung in das 
unbewegliche Vermögen erfolgte Beschlagnahme. 
§. 14. 
Während der Dauer des Konkursverfahrens finden Arreste und Zwangs- 
vollstreckungen zu Gunsten einzelner Konkursgläubiger weder in das zur Konkursmasse 
gehörige, noch in das sonstige Vermögen des Gemeinschuldners statt. 
In Ansehung der zur Konkursmasse gehörigen Grundstücke, sowie der für den 
Gemeinschuldner eingetragenen Rechte an Grundstücken oder an eingetragenen Rechten 
kann während der Dauer des Konkursverfahrens eine Vormerkung auf Grund einer 
einstweiligen Verfügung zu Gunsten einzelner Konkursgläubiger nicht eingetragen 
werden. Das Gleiche gilt von der Eintragung einer Vormerkung in Ansehung eines 
Schiffspfandrechts.
	        
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