Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

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§. 198. 
Im Falle der rechtskräftigen Verurtheilung wird, wenn genügende Masse 
vorhanden ist oder ein zur Deckung der im §. 58 Nr. 1, 2 bezeichneten Massekosten 
ausreichender Geldbetrag vorgeschossen wird, das Konkursverfahren auf Antrag eines 
Konkursgläubigers wieder aufgenommen. 
Die Wiederaufnahme erfolgt durch Beschluß des Gerichts. Auf den Zeitpunkt 
der Wiederaufnahme und die Bekanntmachung derselben finden die Vorschriften der 
§§. 108, 111— 113 entsprechende Anwendung. 
§. 199. 
Für die Anfechtung von Rechtshandlungen, welche in der Zeit von der Auf- 
hebung bis zur Wiederaufnahme des Konkursverfahrens vorgenommen sind, sowie 
für die in diesem Zeitraume entstandenen Aufrechnungsbefugnisse gilt, wenn nicht 
inzwischen eine Zahlungseinstellung erfolgt ist, als Tag der Zahlungseinstellung der 
Tag des ersten die Verurtheilung des Gemeinschuldners aussprechenden Urtheils. 
§. 200. 
An dem aufgenommenen Verfahren nehmen die Gläubiger, für und gegen 
welche der Vergleich wirksam war, mit dem noch nicht getilgten Betrage ihrer 
ursprünglichen Forderungen Theil. 
Die neuen Gläubiger des Gemeinschuldners sind zur Theilnahme an dem 
Verfahren berechtigt. Dieselben haben keinen Anspruch auf Befriedigung aus einer 
für die Erfüllung des Zwangsvergleichs bestellten Sicherheit. 
§. 201. 
Das Verfahren ist so weit als nöthig zu wiederholen. 
Früher geprüfte Forderungen werden nur hinsichtlich einer inzwischen ein- 
getretenen Tilgung von neuem geprüft. 
Siebenter Titel. 
Einstellung des Verfahrens. 
§. 202. 
Das Konkursverfahren ist auf Antrag des Gemeinschuldners einzustellen, wenn 
er nach dem Ablaufe der Anmeldefrist die Zustimmung aller Konkursgläubiger, welche 
Forderungen angemeldet haben, beibringt. Inwieweit es der Zustimmung oder der 
Sicherstellung von Gläubigern bedarf, deren Forderungen angemeldet aber nicht fest- 
gestellt sind, entscheidet das Konkursgericht nach freiem Ermessen. 
Das Verfahren kann auf Antrag des Gemeinschuldners vor dem Ablaufe der 
Anmeldefrist eingestellt werden, wenn außer den Gläubigern, deren Zustimmung der 
Gemeinschuldner beibringt, andere Gläubiger nicht bekannt sind. 
Reichs-Gesetzbl. 1898. 98
	        
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