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§. 198.
Im Falle der rechtskräftigen Verurtheilung wird, wenn genügende Masse
vorhanden ist oder ein zur Deckung der im §. 58 Nr. 1, 2 bezeichneten Massekosten
ausreichender Geldbetrag vorgeschossen wird, das Konkursverfahren auf Antrag eines
Konkursgläubigers wieder aufgenommen.
Die Wiederaufnahme erfolgt durch Beschluß des Gerichts. Auf den Zeitpunkt
der Wiederaufnahme und die Bekanntmachung derselben finden die Vorschriften der
§§. 108, 111— 113 entsprechende Anwendung.
§. 199.
Für die Anfechtung von Rechtshandlungen, welche in der Zeit von der Auf-
hebung bis zur Wiederaufnahme des Konkursverfahrens vorgenommen sind, sowie
für die in diesem Zeitraume entstandenen Aufrechnungsbefugnisse gilt, wenn nicht
inzwischen eine Zahlungseinstellung erfolgt ist, als Tag der Zahlungseinstellung der
Tag des ersten die Verurtheilung des Gemeinschuldners aussprechenden Urtheils.
§. 200.
An dem aufgenommenen Verfahren nehmen die Gläubiger, für und gegen
welche der Vergleich wirksam war, mit dem noch nicht getilgten Betrage ihrer
ursprünglichen Forderungen Theil.
Die neuen Gläubiger des Gemeinschuldners sind zur Theilnahme an dem
Verfahren berechtigt. Dieselben haben keinen Anspruch auf Befriedigung aus einer
für die Erfüllung des Zwangsvergleichs bestellten Sicherheit.
§. 201.
Das Verfahren ist so weit als nöthig zu wiederholen.
Früher geprüfte Forderungen werden nur hinsichtlich einer inzwischen ein-
getretenen Tilgung von neuem geprüft.
Siebenter Titel.
Einstellung des Verfahrens.
§. 202.
Das Konkursverfahren ist auf Antrag des Gemeinschuldners einzustellen, wenn
er nach dem Ablaufe der Anmeldefrist die Zustimmung aller Konkursgläubiger, welche
Forderungen angemeldet haben, beibringt. Inwieweit es der Zustimmung oder der
Sicherstellung von Gläubigern bedarf, deren Forderungen angemeldet aber nicht fest-
gestellt sind, entscheidet das Konkursgericht nach freiem Ermessen.
Das Verfahren kann auf Antrag des Gemeinschuldners vor dem Ablaufe der
Anmeldefrist eingestellt werden, wenn außer den Gläubigern, deren Zustimmung der
Gemeinschuldner beibringt, andere Gläubiger nicht bekannt sind.
Reichs-Gesetzbl. 1898. 98